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Wohnschlüssel

24. November 2007 14:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ein Gewerberaummieter hat in unserem Haus die Gewerberäume gemietet. Vor Ablauf der Kündigungfrist hat er die bisherigen Mieträume leerumt. Die Dauer zwischen Kündigung und Ende der Mietdauer betrug 17 Monate. Mit Beginn der Kündigungfrist ist er in eine weit entfernte Stadt gezogen. Wir hatten vereinbart, daß ich die Räume im Verlauf der Kündigungsfrist renoviere um möglichst schnell einen Mieter zu finden. Der Mieter hat dann auch regelmäßig die Miete brzahlt. Zur Renovierung gehörte auch der Austausch der Wohnungsschlösser. Nach Ablauf von 14 Monaten schickte er mir eine Kündigung, da er für die ausgetauschten Schlösser keine neuen Schlüssel erhalten hatte. Ich hatte nicht daran gedacht ihm neue Schlüssel zu geben, da er einerseits weit entfernt wohnte unf andererseits zugesagt sich bei uns zu melden, wenn zu Besuch in seine ehemaligen Büroräume käme. Meine Frage lauet nun ist die fristlose Kündigung und Einstellung der restlichen Mietzahlungen gerechtfertigt?
Mit freundlichen Grüßen

24. November 2007 | 14:49

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 543 Abs. 3 BGB</a> wäre eine fristlose Kündigung wegen der fehlenden Schlüssel hier erst zulässig gewesen, nachdem der Mieter Sie erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert hat, ihm neue Schlüssel zukommen zu lassen.

Der Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung erst nach einer Abmahnung oder einer Abhilfefrist zulässig ist, gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dafür habe ich nach Ihrer Anfrage aber noch keine Anhaltspunkte (bitte ergänzen Sie ggf. noch Ihre Ausführungen).

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2007 | 20:20

Ihre Erklärung zum Schlüsselaustausch war sehr gut. Meine zusätzliche Frage lautet. Ich bin 72 Jahre alt. Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hat der Anwalt der Gegenseite von mir erfahren, daß ich kurz vor einer Operation stehe. Er hat trotzdem eine kurze Erklärensfrist gesetzt, damit ich die fristlose Kündigung annehme. Da mir die Zeit für ausführliche rechtliche Auskunft einholen konnte, nahm ich die fristloseKündigung an. Als Begründung gab er an, daß nach Austausch der Schlüssel, ich habe sofort nach Ausspruch der fristlosen Kündigung ihm die Schlüssel geschickt, ich keine Forderung aus dem Mietvertrag stellenkönne. Er schreibt noch, daß es im übrigen doch recht lebensfremd erscheine, daß jemand jeden Monat €2000.- (€1.000. wäre richtig)für garnichts bezahle. Hier ist nun die Frage, ob der Anwalt mich hier arglistig getäuscht hat, denn er wußte genau wie die Rechtslage ist. Mir aber hat er aber in Anbetracht des Krankenhausaufenthaltes mit einer Operation eine zu kurze Frist gesetzt. Die Frage lautet nun, kann auch ein Anwalt arglistig täuschen?
Für Ihre Mühe danke ich Ihnen.
Mit freundlichhen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2007 | 12:16

Ich habe Ihnen gestern eine E-Mail geschickt.

ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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