Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
§ 3 und § 13 stehen im Widerspruch. § 13 ist wohl dahingehend auszulegen, dass dieser gilt wenn § 3 geändert wird. Denn nach § 3 Ziff. 1 Satz 2 hätte die Kündigung bereits am 31.03 dem Vermieter zugehen müssen. Sie sollten zunächst das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf § 13 kündigen (Zugang der Kündigung spätestens am 03.07 beim Vermieter) und dann die Antwort des Vermieters abwarten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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E-Mail:
Vielen Dank für die Antwort.
Ist es aber nicht so, dass §13 nicht greift, da der Vertrag nicht unbefristet ist? Oder handelt es sich bei der Optionklausel um keine Befristung?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Entsprechend meiner Antwort, ist dies so korrekt. Es liegt gem. § 3 ein Befristung auf jeweils ein Jahr vor.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin