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Kündigung eines Gewerbemietvertrages

| 27. Juni 2008 21:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:54

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin mir unsicher, wann ich die Möglichkeit habe, das Objekt zu kündigen und freue mich auf eine Antwort.

Bisher wurden keine schrftlichen Verlängerungen vereinbart, Ich war vielmehr durchgehend der Mieter. Ist es möglich um 1.10. diesen Jahres den Vertrag zu kündigen?

Vielen Dank für Ihre Bearbeitung

Die entsprechenden Auszüge aus dem Vertrag:


§ 3 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2004 und wird
für die Dauer von 1 Jahren abgeschlossen. Der Mieter hat das Optionsrecht, eine Verlängerung des Mietvertrages um 1 Jahre zu verlangen. Das Optionsrecht kann nur in Schrift- form ausgeübt werden. Das Optionsver!angen muss der Vermieterin spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zugehen. Nach Ablauf der Optionszeit verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit in Schriftform gekündigt wird.
2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kommt eine stillschweigende Vertragsverlängerung nicht in Betracht. § 545 BGB wird hiermit ausdrücklich abgedungen.


§13 Kündigung
1. Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann es durch ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteijahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das Mietverhältnis kann aus wichtigem Grund ebenso fristlos gekündigt werden. Als wichtige Gründe werden u. a. die unter 2. aufgeführten Gründe angesehen.

2. Ist das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlosen, können die Vertragsparteien das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Als wichtige Gründe werden u. a. angesehen:
wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
oder
der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen teils der Miete in Verzug ist
oder
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht oder
wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass der Vermieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.




-- Einsatz geändert am 27.06.2008 21:44:50

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juni 2008 | 21:36
27. Juni 2008 | 21:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

§ 3 und § 13 stehen im Widerspruch. § 13 ist wohl dahingehend auszulegen, dass dieser gilt wenn § 3 geändert wird. Denn nach § 3 Ziff. 1 Satz 2 hätte die Kündigung bereits am 31.03 dem Vermieter zugehen müssen. Sie sollten zunächst das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf § 13 kündigen (Zugang der Kündigung spätestens am 03.07 beim Vermieter) und dann die Antwort des Vermieters abwarten.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2008 | 11:37

Vielen Dank für die Antwort.
Ist es aber nicht so, dass §13 nicht greift, da der Vertrag nicht unbefristet ist? Oder handelt es sich bei der Optionklausel um keine Befristung?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2008 | 11:54

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Entsprechend meiner Antwort, ist dies so korrekt. Es liegt gem. § 3 ein Befristung auf jeweils ein Jahr vor.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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