Auszug aus dem Mietvertrag: §9 Schönheitsreparaturen Da in der Miete keine Kosten hierfür kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, die fachmännische Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auf seine Kosten zu übernehmen. ... Auszug aus den zum Mietvertrag gehörenden allg. ... Am Ende der Mietzeit ist die Mietsache wie folgt zu übergeben: - sämtliche vom Mieter gesetzte Nägel und Dübel entfernt und die Löcher fachmännisch verschlossen/ beseitigt - Wände und Decken sämtlicher Räume fachgerecht weiß gestrichen (zu verwendende Farbe: Alligator Meister Weiss, zu beziehen über den Farbhandel […] oder die Hausverwaltung) - Türen, Türstöcke und Heizkörper fachgerecht weiß, seidenmatt lackiert (hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass Türschlösser, Beschläge und Heizkostenverteiler nicht übermalt werden) - Falls z.B. aufgrund versäumter Schönheitsreparaturen, starken Rauchens, Verschmutzung, Beschädigung, Vergilbung, laienhafter Malerarbeiten usw. die Anstriche der Wände, Decken, Heizkörper oder Türen Mängel aufweisen, ist der Mieter verpflichtet, den jeweiligen Anstrich fachgerecht (nach VOB) – wie oben angegeben . auszubessern bzw. zu erneuern. - Böden, insbesondere Parkettböden, unbeschädigt und gereinigt - Fenster gereinigt - elektrische Einrichtungen und Türbeschläge/ - schlösser in funktions- bzw. gebrauchsfähigem Zustand - WC, Waschbecken/ Waschtisch, Badewanne, Armaturen und Fliesen gründlich gereinigt (in hygienisch einwandfreiem Zustand und ohne Kalkablagerungen) - zur Verfügung gestellte Einbauküche und Elektrogeräte (Kühlschrank, Mikrowelle, Herd/ Backrohr, Spülmaschine, Spüle/ Armatur) gründlich von innen und außen gereinigt und ohne Beschädigungen, sowie mit sämtlichen Bedienungsanleitungen - Kellerabteil leer und gereinigt Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.