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Klauseln über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gültig?

10. Juni 2020 09:01 |
Preis: 58,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unsere neue Wohnung haben wir zur Vorab-Prüfung vom Vermieter bereits den Mietvertrag erhalten. In Summe ist darin wenig zu beanstanden, aber die ein oder andere Unklarheit gibt es noch. Hier ein Zusammenschnitt der relevanten Punkte zur Beantwortung unserer Fragen:

"§7 Schönheitsreparaturen

1. Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.

In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
-in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
-in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
-in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.

§15 Beendigung des Mietverhältnisses

2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen in der Mietsache befindlichen Messgeräten (Heizung, Warm-, Kaltwasser etc.) auf seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der Übergabe auszuhändigen.

4. Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

Falls die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§17 Individuelle Vereinbarungen

Die Wohnung wird unrenoviert übergeben und nach Mietbeendigung wieder unrenoviert zurückgegeben.

§9 Benutzung der Mietsache

1. Der Mieter darf die angemieteten Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Erlaubnis des Vermieters benutzen.
Eine Zustimmung des Vermieters ist ebenfalls erforderlich, wenn der Mieter an der Mietsache Um-, An-, und Einbauten, Installationen oder andere Veränderungen vornehmen will."

Frage zu § 15 Abs. 2:
Kann diese Zwischenablesung zum Auszugszeitpunkt auch von mir erledigt werden, wenn ich Beweisfotos von den Zählerständen und ggf. die Unterschrift eines Zeugen der Ablesung dokumentiere? Für die Erstellung der Schussabrechnung bei den unterschiedlichen Lieferanten (Gas, Strom, Wasser) hat die Eigenablesung zum Zeitpunkt des Auszugs aus vorherigen Mietwohnungen bislang immer gereicht und eine Zwischenablesung von jedem Lieferanten einzeln erscheint mir umständlich, meinen Erfahrungen nach unnötig und damit unverhältnismäßig teuer.

Fragen zu § 15 Abs. 4 in Kombination mit § 17:
- Was sind objektive Kriterien für die "Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsreparaturen"?
- Was genau bedeutet "zeitanteilig", wenn in § 7 steht, dass sich Schönheitsreparaturen nach dem konkreten Renovierungsbedarf richten und die genannten Abstände (3/5/7 Jahre) nur Anhaltspunkte sind?
- Was genau ist ein "geldwerter Ersatz"? Gibt es hier eine Höchstsumme, die ich investieren muss? Ist der Passus ohne Nennung einer Höchstsumme überhaupt zulässig?
- Ist es zulässig, dass der Vermieter bei jedem Auszug (der ja immer unrenoviert erfolgt) einen zeitanteiligen geldwerten Ersatz für notwendige Schönheitsreparaturen einstreicht und diese Schönheitsreparaturen dann nicht selbst erledigt, sondern der neue Mieter die Anfangsrenovierung tragen muss?
- Schließen sich § 15 Abs. 4 und § 17 vielleicht sogar grundsätzlich aus? Was hätte dann Vorrang?

Fragen zu §9 Abs. 1:
- Ich würde gerne eins der Zimmer in der neuen Wohnung als Arbeitszimmer (Büro) einrichten und steuerlich absetzen (natürlich würde das Zimmer die erforderlichen Kriterien hierfür erfüllen). Ist das noch ein "Wohnzweck" oder muss das vom Vermieter separat erlaubt werden?
- Die Wohnung wird ohne Küche vermietet, es ist also unverzichtbar, dass wir Mieter diese Küche einbauen. ist das selbstverständlich, oder sollten wir die Erlaubnis des Vermieters hierzu direkt in den Mietvertrag aufnehmen lassen?

Herzlichen Dank für Ihre Antworten!

10. Juni 2020 | 11:13

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1.
Hier sollte präzisiert werden, wer die Zwischenablesung vornehmen soll. Da es rechtlich zu lässig ist, dass Sie Fotos von den Zählerständen anfertigen, kann dies so vereinbart werden. Allerdings ist es auch nicht unzulässig, dass der Vermieter von die Zählerablesung durch die jeweiligen Versorger verlangt.

2.
Die Klauseln aus § 17 und 15 Abs. 4 des Mietvertrages sind widersprüchlich. Wenn Sie keine Renovierung schulden und dies individuell geregelt ist, genießt § 17 des Mietvertrages bereits wegen § 305b BGB den Vorrang. Sie müssen also weder Schönheitsreparaturen durchführen noch einen geldwerten Ersatz (sog. Quotenabgeltungsklausel) leisten.

3.
Ein häusliches Arbeitszimmer bedarf nur dann der Zustimmung des Vermieters, wenn die gewerblichen Tätigkeiten eine Außenwirkung entfalten (Besuche durch Kunden, häufige Warenanlieferung).

Eine Selbstverständlichkeit wie der Kücheneinbau kann auch deklaratorisch Bestandteil des Mietvertrages werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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