Kann es sein, dass sich beide Klauseln gegenseitig aufheben (-> Summierungseffekt) und ich nicht ren
vom 11.10.2007
25 €
Historischer Preis
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Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalls auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. ... Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre, Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre, Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre. 4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung: Küchen, Bäder und Duschen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 % der erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgelegten Kostenvoranschlags einer Fachfirma; liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 % der Kosten.