Staatsanwaltschaft Darmstadt
vom 14.5.2012
55 €
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Das Ermittlungsverfahren gegen XXXXX wegen des Verdacht des Betruges wird eingestellt (170 Abs. 2 StPO) Gründe Dem Beschuldigten lag zur Last, dem Anzeigenerstatter als Geschäftsführer vorgespiegelt zu haben, er werde die von diesem in Auftrag gegebene Homepage erstellen, um vom Anzeigeerstatter hierfür eine Vergütung von 4000 Euro zu erlangen. ... Die Staatsanwaltschaft darf nur dann Anklage erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass bieten, d.h. wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben (170 Abs. 1, 203 StPO). ... Insoweit kommt es auf die eigene Prognose des Staatsanwalts an, ob er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen würde (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 170 Rn. 2.).