Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Die Mitteilungen nach MiStra richten sich in Ihrem Fall nach der Nr. 19 MiStra.
Mitzuteilen wäre danach etwa der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklageschrift.
Außergerichtliche Einstellungen, etwa nach § 153 StPO
(ohne Auflagen) oder § 153a StPO
(meist gegen Zahlungsauflage) werden nicht mitgeteilt und werden von Personenkreisen, die grundsätzlich den MiStra unterliegen, gerne "mit- bzw. angenommen".
Gelingt diese Einstellung, haben Sie keine Mitteilung nach MiStra zu befürchten !
Ich hoffe, Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Diese Antwort ist vom 01.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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