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Eingestellte Ermittlung & Trunkenheit am Steuer hinsichtlich Sicherheitsüberprüfung

24. Januar 2025 16:29 |
Preis: 48,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


20:28

Hallo,
ich bewerbe mich eben auf eine Stelle im Bereich "Data Science" bei der Polizei Hamburg.
Heute war das Vorstellungsgespräch und ich würde zum Ende hin gefragt, ob ich etwas gegen eine Sicherheitsüberprüfung hätte. Habe ich per se nicht, nur dazu habe ich zwei Fragen:

Ist "ein unbedenkliches Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung" möglich, wenn man


- 2015 wegen Trunkenheit am Steuer zu einer MPU und Geldstrafe verpflichtet wurde, sowie
- im Juni 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen "Körperverletzung" am Laufen hatte, welches nach § 170 Abs. 2 StPO aber eingestellt wurde.

Ich würde heute nur gefragt, ob ich vorbestraft sei, was ich mit "nein" beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Ein User aus dem Netz

24. Januar 2025 | 17:50

Antwort

von


(892)
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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Auswirkungen früherer strafrechtlicher Vorfälle auf eine Sicherheitsüberprüfung im Rahmen Ihrer Bewerbung im Bereich "Data Science" bei der Polizei Hamburg.

1. Trunkenheit am Steuer im Jahr 2015:

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer, die mit einer Geldstrafe und der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) geahndet wurde, stellt eine strafrechtliche Verurteilung dar. Solche Verurteilungen werden im Bundeszentralregister (BZR) erfasst und können je nach Höhe der Strafe und weiteren Umständen für eine bestimmte Zeit im Führungszeugnis erscheinen. Die Tilgungsfristen für Einträge im BZR sind in den §§ 46 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt. Für Geldstrafen beträgt die Tilgungsfrist in der Regel fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag aus dem Register entfernt und erscheint nicht mehr im Führungszeugnis.

2. Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Juni 2024:

Ein Ermittlungsverfahren, das gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde, führt zu keiner Eintragung im Bundeszentralregister und erscheint somit nicht im Führungszeugnis. Solche Einstellungen werden jedoch in den behördlichen Akten der Strafverfolgungsbehörden vermerkt und können bei bestimmten Überprüfungen berücksichtigt werden.

Auswirkungen auf die Sicherheitsüberprüfung:

Die Polizei Hamburg führt für bestimmte Positionen Sicherheitsüberprüfungen gemäß dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfung- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) durch. Ziel dieser Überprüfungen ist es festzustellen, ob bei der betroffenen Person Sicherheitsrisiken vorliegen, die einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegenstehen könnten. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung werden unter anderem Anfragen bei Strafverfolgungsbehörden und eine Einsichtnahme in das Bundeszentralregister durchgeführt. Dabei können sowohl bestehende Einträge als auch eingestellte Verfahren berücksichtigt werden.

Gemäß § 16 HmbSÜGG gelten als sicherheitserhebliche Erkenntnisse unter anderem Hinweise auf:

- Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person,

- Tatsachen, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche erkennen lassen,

- Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Eine frühere Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer könnte potentiell als Hinweis auf mögliche Zweifel an der Zuverlässigkeit gewertet werden. Vor dem Hintergrund der bereits eingetretenen Tilgung ist dies jedoch sehr unwahrscheinlich. Das eingestellte Verfahren wegen Körperverletzung dürfte ebenfalls irrelevant sein, da es zu keiner Verurteilung kam und somit keine unmittelbaren Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründet.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2025 | 19:29

Sehr geehrter Herr Madani,
nun bin ich etwas irritiert, da ich davon ausgegangen bin, dass das Zentralregister hinsichtlich Verkehrsdelikte eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren besteht - § 29 Absatz 1, Satz 2, Ziffer 3 a) StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Wird nicht aber exakt auch diese Akte angefordert, wenn es um eine Sicherheitsüberprüfung geht?

Und hinsichtlich des eingestellten Verfahrens bin ich davon ausgegangen, dass im Rahmen der Überprüfung auch Polizeitakten (lokale Polizei), sowie das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister zu Rate gezogen wird?
Dann würde ja ein Vorfall zum Vorschein kommen, welcher zwar eingestellt wurde, jedoch eventuell Fragen aufwirft, die negativ hinsichtlich der Sicherheitsprüfung ausgelegt werden können. Oder übersehe ich hier einen wichtigen Aspekt?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2025 | 20:28

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, auf die ich gerne im Einzelnen eingehe.

Ausgehend davon, dass es sich um eine sog. Ü1 Prüfung handelt, lautet § 8 des HmbSÜGG folendermaßen:

Zitat:
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,

3. Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

4. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt sowie an das Dezernat Interne Ermittlungen über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,

5. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

6. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Offenlegung der nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467, 2504), gespeicherten Daten,

7. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen, auch über Nachrichtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurzzeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.


Wie Sie unter Ziffer 2. sehen, wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, womit das bisher gesagte bezogen auf die 5 Jahre weiterhin gilt. Hiervon zu trennen ist das Register nach der StVO. Diese verfolgt einen anderen Zweck und hat damit auch eigene Fristen. Dort verbleibt der Eintrag in der Tat für 10 Jahre.

Unter Ziffer 3. ist die von Ihnen genannte Auskunft aus dem staatsanwaltliichen Verfahrensregister zu finden. Diese wird also durchaus (wie in meiner ersten Antwort unter 2. erwähnt) bei Überprüfungen herangezogen und bei der Überprüfung berücksichtigt. Je nach den Umständen und den Gründen der Einstellung kann dieser Eintrag also relevanz haben. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung der Feststellung der Zuverlässigkeit dienen soll. Inwiefern letztlich die Ermittlungsakte auf die Bewertung der Zuverlässigkeit Einfluss nimmt, kann von meiner Seite nicht abschließend bewertet werden.

Ich hoffe diese ergänzenden Informationen lösen Ihre offenen Fragen auf und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

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