Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III unterhält, nach einer Inanspruchnahme dieser Versicherung mit Bezug von ALG nach dem SGB III, wieder eine Antragspflichtversicherung einzugehen (diese bewilligt zu bekommen) obwohl er weiterhin seinen Wohnsitz im benachbarten Ausland inne hat? ... Die bisherigen Antworten reichen von "Nein", wegen des Wohnsitzes und § 30 SGB I über "Ja, weil die Antragspflichtversicherung während des Bezuges von ALG nach dem SGB III ruht" bis hin zum "JA, schließlich ist der Bezug zu Deutschland durch den Tätigkeitsort gegeben".