Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1)
Leider hat der Sachbearbeiter für den Monat August Recht. In der Tat sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, u.a. Einkommensveränderungen unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Mitteilungspflichten werden Sie beim Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen. Wenn Sie etwaige Mitteilungspflichten versäumen, geht dies zu Ihren Lasten.
Im umgekehrten Falle, sprich die Miete oder Ihr Einkommen würde sich um 15 % erhöhen, dann wird das Wohngeld während des aktuellen Bewilligungszeitraums von Amts wegen rückwirkend bis zum Änderungseintritt gekürzt (§ 27 WoGG
).
Bei einem möglichen Anspruch auf Erhöhung des Wohngeldes wegen Einkommensminderung um mehr als 15 % sieht das leider anders aus. Hier wird das Wohngeld nur auf Antrag erhöht und auch erst ab Antragstellung gewährt.
Frage 2)
Ohne Angaben zu Ihren finanziellen Situation kann ich natürlich nicht beurteilen, ob Sie einen Anspruch auf ALG II haben. Rückwirkend für den Monat August werden Sie aber auch bei Hilfebedürftigkeit keine Leistungen vom Jobcenter erhalten, sondern eben auch nur ab Antragstellung.
Frage3)
Ohne rechtzeitig gestellte Anträge (Wohngeld und/oder ALG II) haben Sie da keine Aussicht auf Zahlung unterstützender Leistung.
Leider kann ich Ihnen keine positive Antwort mitteilen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen auf Ihren Angaben beruhen und das Weglassen oder Hinzufügen wichtiger Informationen zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, Ihnen dennoch einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für diese Ausführungen. Offen bleibt folgender Aspekt:
Antragstellung auf Kinderzuschlag erfolgte im Juni 2015.
Ablehnung Kinderzuschlag erfolgte für August im Oktober 2015.
Begründung der Ablehnung: Einkommen reicht nicht aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Empfehlung der Familienkasse: Beantragen Sie rückwirkend ALGII wegen Versagung einer anderen Sozialleistung.
Das heißt, der rückwirkende Antrag auf ALGII ist grundsätzlich wirksam möglich. Fakt ist auch, dass ein ALGII-Anspruch absolut sicher besteht, da das Wohngeld rückwirkend nicht mehr erhöht werden kann und die Familienkasse bereits bescheinigt, dass über den Kinderzuschlag hinaus Hilfebedürftigkeit gegeben ist.
Fraglich ist nur, ob das Jobcenter dem Antragsteller rechtswirksam entgegenhalten kann, dass die Hilfebedürftigkeit mit einer frühzeitigen Änderungsmitteilung beim Wohngeld hätte vermieden werden können.
Natürlich haben Sie Recht, dass bei Versagung des Kindergeldzuschlages eine rückwirkende Antragstellung von ALG II möglich ist. Dies ergibt sich aus §§ 28 SGB X
i.V.m. 40 Abs. 5 SGB II. Mit diesen Vorschriften soll einem Leistungsberechtigten, der zunächst eine andere Sozialleistung beantragt hat und diese jedoch später abgelehnt wurde, ein Nachteil ausglichen werden. Der Antrag (ALG II) ist dann innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats nachzuholen, in welchem die Ablehnung der anderen Entscheidung (Kindergeldzuschlag) bindend geworden ist.
Das Jobcenter wird Ihnen aus der Versäumnis für den Monat August keinen Strich durch die Rechnung machen können. Mit der rückwirkenden Leistungsberechtigung von ALG II fällt rückwirkend auch der Anspruch von Wohngeld weg. Die Leistungen schließen sich grundsätzlich aus.
Sie müssen bedenken, dass bei ALG-II-Antragstellung und Bewilligung eine Erstattung des Wohngeldes (also rückwirkend bis August) zu erfolgen hat.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.