Danach haben meine Eltern bzw. der jeweils Letztversterbende das Recht, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen, wenn a)ich vor meinen Eltern versterben sollte, unabhängig von meinem Familienstand und unabhängig davon, ob Abkömmlinge vorhanden sind, b)ich beabsichtige, das Grundstück zu Lebzeiten meiner Eltern ganz oder teilweise ohne deren Zustimmung zu verkaufen oder zu belasten (ausgenommen werden Belastungen mit Dienstbarkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder nachbarrechtlichen Regelung dienen), c)ich den Grundbesitz, ohne Zustimmung meiner Eltern, vermiete oder in sonstiger Weise an Dritte zur Nutzung überlasse (die Aufnahme von Angehörigen i.S.d. § 15 AO bzw. eines Lebensgefährten ist mir auch ohne die Zustimmung meiner Eltern gestattet, was sich insb. auf die Wohnung im OG bezieht). ... (Ich gehe davon aus, dass diese Forderung von Seiten des Sozialamts erst durchsetzbar ist, wenn beide Eltern im Pflegeheim wären oder bereits ein Elternteil verstorben ist, so dass die Wohnung grds. leer stehen würde.) 3.Orientiert sich das Sozialamt an dem im Grundbuch eingetragenen Jahreswert i.H.v. 3.500 Euro, mit der Konsequenz, dass ich diesen Betrag im Fall der Pflegebedürftigkeit meiner Eltern auf jeden Fall zu zahlen habe, unabhängig davon, ob ich die von meinen Eltern derzeit bewohnte Wohnung vermieten könnte oder nicht? 4.Könnte ich sogar gezwungen werden, das gesamte Haus zu verkaufen, um etwaige Pflegekosten zu decken, weil ich das Haus zwar nicht selbst bewohne (i.S.d.