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Abmahnung wg. angeblich falscher Widerrufsbelehrung

25. September 2006 21:50 |
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Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich verkaufe seit mehreren Jahren über Ebay gewerblich größtenteils Telekommunikationsartikel und habe heute vorab per Fax eine Abnmahnung wg. eines Wettbewerbsverstoßes erhalten.
Hier der Wortlaut:
Unsere Mandantin betreibt ein Ladengeschäft in HH und handelt
dort u.a. mit Telekomminikationsartikeln, insbesonders mit Mobiltelefonen.
Folglich besteht zwischen Ihnen und unserer Mandantin ein Wettbewerbsverhältnis. Die Einräumung eines lediglich 14-tägigen Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzgesetzen bei Ebay verstößt gegen die Vorschriften der $$ 312d, 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Nach diesen Vorschriften steht dem Verbraucher ein einmonatiges Widerrufsrecht zu, wenn die (in Textform zu erteilende) Widerrufsbelehrung erst nach Vertragschlu0 mitgeteilt wird. Mqan beruft sich darauf, daß die von uns benannte Klausel nicht der Textform genügt nd sich nicht zur dauerhaften Widergabe eignet. Aus diesem Grunde wurden wir vorab per Fax am 25.09.06 aufgefordert eine Unterlassungserklärung bis zum 29.09.2006 zu unterschreiben. Den Streitwert beziffert man auf 10.000 Euro.

Hieraus ergeben sich gleich mehrere Fragen:

1. ist die genannte fristsetzung in dieser form überhaupt zulässig?

2. zuerst einmal hat jeder kunde die möglichkeit, sich das angebot inkl. der widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften datenträger (z.b. als PDF File) zu sichern. zusätzlich bekommt jeder kunde von uns per e-mail nachj dem kauf eine auftragsbestätigung von uns, in dieser wird er nochmals auf sein widerrufsrecht hingewiesen.
zusätzlich haben wir in unseren agb´s eindeuitig geregelt wie ein vertrag mit dem kunden zustande kommt.

( 2. Angebot und Vertragsabschluß

Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend unverbindlich. Verträge werden erst durch schriftliche oder telefonische Bestätigung (Auftragsbestätigung, Bestellung, Rechnung, o. ä.) rechtswirksam. Abbildungen, Maße, Leistungsdaten, etc. sind nur annähernd verbindlich.
Geringfügige Veränderungen technischer Details und des Lieferumfanges sind vorbehalten.
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko.
Der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgt daher unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer, nicht oder nur teilweise zu leisten.
Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird global-warenvertrieb den Kunden unverzüglich informieren;
die Gegenleistung wird im Fall des Rücktritts unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.)

aus den genannten gründen sind wir der meinung, dass wir unsere gesetzlichen pflichten bzgl. der widerrufsbelehrung hinreichend erfüllen, da der kunde bereits vor dem erhalt der ware auf sein widerrufsrecht hingewiesen wurde und da man bei einer e-mail, in der nochmals auf das widerrufsrecht hingewiesen wird, durchaus von einer dauerhaften widergabe sprechen kann.
da der vertrag mit dem kunden durch die auftragsbestätigung per mail zustande kommt, sehen wir hierin keinen verstoß gegen das wettbewerbsrecht.
vielmehr liegt die vermutung nahe, dass hier versucht wird unliebsame unliebsame ebay konkurrenten aus dem weg zu räumen.
die benannte firma ist in HH im Handelsregister eingetragen, allerdings handelt das unternehmen aufgrund unserer recherche im internet mit verbrauchsgütern und mit spielsachen.
außerdem liegt uns vom "geschädigten" keine anwaltliche vollmacht vor, auch dies gibt uns zu denken.
die benannte handelsgesellschaft hat in der vergangenheit 2 ebay accounts besessen, beide wurden augfgrund massig negativer bewertungen gesperrt.

3. nach der aktuellen rechtsspürechung ist es völlig ausreichend, den käufer unmittelbar nach dem kauf per e-mail nochmals auf seine rechte hinzuweißen. inwieweit soll hier bitte ein wettbewerbsverstoß vorliegen?

4. wir haben eine firmenrechtsschutzversicherung, würde diese im falle eines evtl. rechtsstreites greifen?

5. wovon ist auszugehen, wenn die unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben wird?

6. welche chancen hat der antragsteller mit seiner forderung vor gericht erfolg zu haben?

7. können sie mir im falle eines evtl. rechtsstreites eines fachanwalt für internetrecht im PLZ Gebiet 44 bzw. 45 benennen?`

Für die kurzfristige Beantwortung meiner Fragen, bereits vielen Dank im Vorraus.



Eingrenzung vom Fragesteller
25. September 2006 | 21:54
25. September 2006 | 22:13

Antwort

von


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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Offenbar versucht der Mitbewerber aus der jüngsten Rechtsprechung (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/76679) Kapital zu ziehen. Wenn Sie aber nicht nur auf der Angebotsseite, sondern auch noch nach Vertragsschluß per E-Mail, auf die das bestehende Widerrufsrecht hinweisen, dürfte die Abmahnung ins Leere laufen. Entscheidend wird allerdings der Inhalt der Widerrufsbelehrung sein, die Sie per E-Mail verschicken. Diesen sollten Sie konkret überprüfen lassen - haben Sie aber bitte Verständnis dafür, daß dies nicht für nur EUR 25,00 möglich sein wird.

Geben Sie die Unterlassung nicht fristgerecht ab - wobei die Fristsetzung von nur 4 Tagen leider legitim ist - wird die Gegenseite Klage einreichen dürfen. Die Erfolgsaussichten sind derzeit leider nicht absehbar.

Denn entgegen Ihrer Auffassung wird der Kaufvertrag bereits durch die Abgabe des Höchstgebotes mit dem Höchstbietenden auf Ebay geschlossen, nicht erst mit Ihrer Bestätigung des Vertrages. Da streitig ist, ob die Widerrufsbelehrung auf der Ebay-Seite in "Textform" erfolgt, wird es also entscheidend auf die konkrete Widerrufsbelehrung in der E-Mail ankommen. Da diese erst NACH Vertragsschluß erfolgt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Monat, worauf Sie hinweisen sollten.

Die Rechtsprechung des KG ist derzeit aber noch ein Einzelfall, so daß man durchaus auch die Auffassung vertreten kann, daß eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite (mit 2-Wochen-Frist) ausreichend ist. In diesem Fall wäre die Abmahnung unbegründet, da ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt.

Wie das in Ihrem Fall zuständige Landgericht entscheiden wird, kann natürlich nicht vorhergesehen werden. Die Entscheidung des KG ist für andere Gerichte nicht bindend.

Gerne können Sie mir die Abmahnung und weitere Informationen (konkrete Angebotsseite und E-Mail-Widerrufsbelehrung) zur Prüfung und ggf. weitergehenden Vertretung zuleiten.

Ihre Rechtsschutzversicherung sollte die weiteren Kosten in der Regel übernehmen, wenn Sie für Ihr Gewerbe Rechtsschutz genießen - vorsichtshalber klären Sie dies aber bitte vorab telefonisch mit der Versicherung ab.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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