Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Offenbar versucht der Mitbewerber aus der jüngsten Rechtsprechung (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/76679) Kapital zu ziehen. Wenn Sie aber nicht nur auf der Angebotsseite, sondern auch noch nach Vertragsschluß per E-Mail, auf die das bestehende Widerrufsrecht hinweisen, dürfte die Abmahnung ins Leere laufen. Entscheidend wird allerdings der Inhalt der Widerrufsbelehrung sein, die Sie per E-Mail verschicken. Diesen sollten Sie konkret überprüfen lassen - haben Sie aber bitte Verständnis dafür, daß dies nicht für nur EUR 25,00 möglich sein wird.
Geben Sie die Unterlassung nicht fristgerecht ab - wobei die Fristsetzung von nur 4 Tagen leider legitim ist - wird die Gegenseite Klage einreichen dürfen. Die Erfolgsaussichten sind derzeit leider nicht absehbar.
Denn entgegen Ihrer Auffassung wird der Kaufvertrag bereits durch die Abgabe des Höchstgebotes mit dem Höchstbietenden auf Ebay geschlossen, nicht erst mit Ihrer Bestätigung des Vertrages. Da streitig ist, ob die Widerrufsbelehrung auf der Ebay-Seite in "Textform" erfolgt, wird es also entscheidend auf die konkrete Widerrufsbelehrung in der E-Mail ankommen. Da diese erst NACH Vertragsschluß erfolgt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Monat, worauf Sie hinweisen sollten.
Die Rechtsprechung des KG ist derzeit aber noch ein Einzelfall, so daß man durchaus auch die Auffassung vertreten kann, daß eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite (mit 2-Wochen-Frist) ausreichend ist. In diesem Fall wäre die Abmahnung unbegründet, da ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt.
Wie das in Ihrem Fall zuständige Landgericht entscheiden wird, kann natürlich nicht vorhergesehen werden. Die Entscheidung des KG ist für andere Gerichte nicht bindend.
Gerne können Sie mir die Abmahnung und weitere Informationen (konkrete Angebotsseite und E-Mail-Widerrufsbelehrung) zur Prüfung und ggf. weitergehenden Vertretung zuleiten.
Ihre Rechtsschutzversicherung sollte die weiteren Kosten in der Regel übernehmen, wenn Sie für Ihr Gewerbe Rechtsschutz genießen - vorsichtshalber klären Sie dies aber bitte vorab telefonisch mit der Versicherung ab.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht