Rohrbruch durch Frostschaden - Quotelung nach Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
In der Schadenanzeige haben wir mitgeteilt, dass das Dachgeschoss (DG) seit 8.2009 unbewohnt und somit nicht mehr dauerhaft bewohnt (aufgrund des Auszuges der Mieter) ist. ... Dennoch besteht der Sachverständige auf die Leistungskürzung und Quotelung von 70/30, mit der Begründung: Trotz der regelmäßigen Nutzung des DG liegt in diesem Fall eine Fahrlässigkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit und somit ein Verschulden der Versicherungsnehmerin vor, denn der Schaden wäre aufgrund der schlechten Dachdämmung vorhersehbar gewesen, genauso wäre vorhersehbar das die Beheizung der Dachkammer durch den Elektroheizer praktisch wirkungslos ist. ... Unsere Gegenargumente, wie folgend genannt, blieben hierbei fruchtlos: Die schadenursächliche Leitung ist bereits seit fünfzehn Jahren in Betrieb, in den letzten fünfzehn Jahren gab es ebenso kalte Winter wie in diesem Jahr, ohne dass ein Schaden eingetreten ist.