Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Der Vertrag zwischen iesy und Ihrem Vermieter muss zunächst einmal von iesy erfüllt werden. In der Folge muss Ihr Vermieter den Vertrag mit Ihnen erfüllen. Mit anderen Worten, Sie haben ein Anrecht auf die Grundversorgung mit 4 Programmen gemäß Ihrem Mietvertrag.
Hinsichtlich des Internetvertrages mit iesy ist Folgendes zu sagen:
Sofern iesy Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass beide Leistungen nur gemeinsam gewährt werden (Internet und das komplette Programm), liegt der Fehler auf der Seite von iesy. Diese müssten dann den Vertrag erfüllen, sprich Ihnen das Internet gewähren.
Iesy könnte jedoch wegen Irrtums von dem Vertrag zurücktreten, wäre Ihnen dann jedoch zum Ersatz eines möglicherweise entstandenen Schadens verpflichtet.
Da Ihnen keine AGB´s ausgehändigt wurden, sind diese auch nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Hieraus könnte iesy also kein Rücktritt ableiten. iesy kann von Ihnen auch nicht einfordern, die weiteren Programm zu buchen und zu bezahlen.
Ich würde Ihnen daher raten, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder iesy darauf hinzuweisen, dass nur ein Rücktritt vom Vertrag wegen Irrtums mit allen Folgen in Betracht kommt. Sollte iesy sich weigern, würden Sie die Angelegenheit an einen Anwalt übergeben.
Ich weise jedoch deutlich darauf hin, dass das es vorrangig auf das Vertragsgespräch zwischen Ihnen und der Fa. iesy ankommt. Wenn Sie darin darauf hingewiesen wurden, dass das Internet von dem vollen Umfang der Programme abhängig ist, wäre die Sachlage anders. In diesem Fall könnte iesy die Leistung verweigern.
Letztlich können Sie aber von Ihrem Vermieter in jedem Fall die 4 Grundprogramme fordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt