. § 3 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Absatz 1 TV-L. § 4 Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe E13 TV-L eingruppiert (§ 12 Absatz 2 TV-L) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. § 5 Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, tritt er seine Ansprüche auf Schadensersatz insoweit an den Arbeitgeber ab, als dieser dem Beschäftigten Entgelt einschließlcih sonstiger Leistungen fortgezahlt hat. § 6 Es wird keine Nebenabrede vereinbart. § 7 (1) Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabredungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (2) Änderungen des Namens, des Familienstandes oder der Anschrift sind dem Dezernat x.xx der (Staatliche Universität in NRW) mitzuteilen. § 8 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages.