Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund der angegebenen Informationen wie folgt beantworten.
Es ist zulässig das Recht zur ordentlichen Kündigung beiderseits für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen; durch Formularmietvertrag maximal vier Jahre.
Dies bedeutet, dass weder der Mieter noch der Vermieter für den vereinbarten Zeitraum von ihrem Rechts zu ordentlichen Kündigung Gebrauch machen können; das Rechts beim Vorliegen von dazu berechtigenden Gründen außerordentlich zu kündigen bleibt davon unberührt.
Es handelt sich dabei jedoch in der Regel um ein unbefristetes Mietverhältnis, d.h. nach Ablauf der Frist können Mieter und Vermieter wieder ordentlich kündigen, der Vermieter jedoch in der Regel nur bei Vorliegen eines berechtigenden Interesses (s.d. ¥ 573 ff. BGB); das davon zu unterscheidende befristete Mietverhältnis regelt ¥ 575 BGB.
Die Klausel zum Ausschluss von ¥ 545 BGB regelt einenvorweggenommenen Widerspruch gegen eine stillschweigende Fortsetzung nach einer erfolgte Kündigung über den Beendigungszeitraum hinaus, d.h. die Frage wie zu verfahren ist, wenn nach einer Kündigung, Ablauf der Kündigungsfrist und Nichtauszug zu verfahren ist.
Ohne Kündigungsgrund kann Ihnen der Vermieter nicht kündigen. Für Mieterhöhungen gelten die insofern vereinbarten Vertagbedingungen in Verbindung mit dem Gesetz (s.d. ¥¥ 558 ff. BGB).
Der Vermieter darf aufgrund der Klausel zum Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts keinen neuen Vertrag fordern; der alte gilt.
Zum abschließenden Ausschluss, dass kein befristetes Mietverhältnis vorliegt, sondern lediglich ein unbefristetes Mietverhältnis, bei dem lediglich das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, sollte jedoch der Mietvertrag anwaltlich eingesehen werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen