Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie können den Handelsvertretervertrag ohne Angabe von Gründen und formlos mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, § 89 Abs. 1 Satz 1 HGB
. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings immer eine schriftliche Kündigung, am besten gegen Empfangsbestätigung.
Der nächstmögliche ordentliche Kündigungstermin wäre demzufolge der 31.03.2011. Dann müsste dem Handelsvertreter die Kündigung noch in diesem Jahr zugehen.
Das Vertragsverhältnis kann natürlich auch jederzeit vorher aufgelöst werden, wenn der Handelsvertreter damit einverstanden ist (Aufhebungsvertrag). Das Einverständnis könnten Sie sich erkaufen.
„Folgeansprüche" im Sinne von Ausgleichsansprüchen im Sinne von § 89b HGB
können Sie ebenfalls nur ausschließen, wenn der Handelsvertreter einem Ausschluss zustimmt, bspw. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, der eine pauschale Abgeltung vorsieht.
Einseitig können Sie Ausgleichsansprüche aber nicht ausschließen, § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB
.
Ausgleichsansprüche würden aber von vornherein nicht bestehen, wenn für Ihre Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB
. Ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters müssten Sie aber darlegen und beweisen können. Ob Sie das könnten, kann ich aus der Ferne natürlich nicht beurteilen. Würde aber ein von Ihnen beweisbarer wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen, dann könnten Sie den Handelsvertretervertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 89a Abs. 1 HGB
.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Diese Antwort ist vom 10.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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