Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; deshalb gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. ... Sollte das Mietverhältnis vor diesen Fristen beendet werden, muß ein Kostenvoranschlag durch den Vermieter erstellt werden, und der Mieter wird anteilig für den Zeitraum des abgelaufenen Mietverhältnisses mit dem Renovierungskosten belastet. 1.) ... Spielt der Zustand der Wohnung überhaupt eine Rolle??