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5 Jahres Mietvertrag vorher kündigen?

25. Juni 2008 21:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Guten Tag, meine Frage zum Thema Mietrecht

Wir, meine Freundin und ich haben 2004 einen Mietvertrag abgeschlossen. Inzwischen ist das Zusammenleben nicht mehr möglich und wir wollen uns trennen. Haben aber einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer von 5 Jahren.


(4.1) Der Mietbeginn im Sinne §§1 und 2 wurde mit dem 01.08.2004 festgelegt. Mit Übergabe der Schlüssel erfolgt eine Abnahme der ME s§5 Anlage 5.

(4.2) Das Mietverhältnis wir auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Sollten beide Mieter ihren Arbeitsplatz verlieren wird ihnen, wenn notwendig, eine 3monatige Kündigungszeit eingeräumt.
Den Mietern steht das Recht zu ihre ME gleichwertig unterzuvermieten. Im falle einer Untervermietung haften beide Mieter jedoch nach wie vor für die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenen Mieterpflichten.

(4.3) Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr oder länger, wenn es die Mietparteien wünschen (Option). Eine Beendigung des Mietverhältnisses ist vom M oder VM 6 Monate vor Jahresfrist frühestens, jedoch zum 30.06.2009 schriftlich anzukündigen.


Besteht eine Möglichkeit eher das Mietverhältnis zu beenden?
Wenn ja, wie kann ich das gegenüber dem Vermieter begründen?

Pkt. 4.3 ist auch unklar, wenn wir am 01.08.2004 eingezogen sind, so endet doch die 5 Jahresfrist am 01.08.2009, wieso kann ich das erst am 30.06.2009 schriftlich kündigen?
Ist dieser Formfehler auch anfechtbar?

Besten Dank im voraus

Stefan

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Mietverträge, welche auf Zeit geschlossen worden sind, enden grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Mietdauer (§ 542 Abs.2 BGB ).

Weiterhin bestünde jedoch die Möglichkeit, zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, in welchem sich beide Vertragsparteien hinsichtlich der Beendigung des Mietvertrages einigen. Sofern ein solcher Vertrag für Sie in Betracht kommt, sollten Sie Ihrem Vermieter unter Bekanntgabe Ihrer Gründe ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines solchen Aufhebungsvetrages machen. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Annahme eines solchen Angebotes besteht jedoch nicht.

Weiterhin bestünde natürlich auch Ihrerseits die Möglichkeit die Wohnung unterzuvermieten.

Das Ihnen trotz Befristung des Mietvertrages zustehende Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund können Sie nicht auf Grund der Trennung von Ihrer Partnerin wahrnehmen, da dies keinen wichtigen Grund i.S.d. §§ 543 , 569 BGB darstellt.

Hinsichtlich Punkt 4.3. Ihres Mietvertrages kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der zeitlichen Befristung der Möglichkeit der Kündigung auf den 30.06.2009 um ein Versehen handelt. Gäbe es hierfür Anhaltspunkt so wäre der Vertrag dahingehend auszulegen, dass Sie mit einer 6-Monats-Frist zum Ende der 5-jährigen Mietvertragsdauer kündigen könnten.

Sollte eine Kündigung lediglich erst ab dem 30.06.2009 möglich sein, wäre dies eine faktische Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit. Dies würde offensichtlich dem übrigen Vertragsinhalt widersprechen, so dass eine Auslegung des Vertrags dazu führen würde, dass Sie mit einer 6-monatigen Frist zum vertraglichen Ende des Mietvertrages kündigen könnten.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2008 | 23:51

Sehr geehrter Herr Elster,

warum kann nicht §575BGB angewendet werden. Entsprechend §542 Abs2 ist es ein Zeitmietvertrag. Dieser ist aber seit dem 01.09.2001 nur unter bestimmten Bedingungen gültig.

Da diese nicht im Mietvertag angeführt sind, gilt die gestzliche Kündigungsfrist, oder sehe ich das falsch?

oder gilt die folgende Ausnahme

" Auch nach der Mietrechtsreform weiterhin zulässig sind Vereinbarungen, wonach das Mietverhältnis zwar zunächst befristet sein soll, bei Ablauf der Befristung aber nicht einfach endet, sondern sich im Gegenteil fortsetzt, wenn eine der beiden Parteien nicht zum Ablauf der Befristung kündigt. Anders als bei der einfachen Befristung droht dem Mieter hier bei Befristungsablauf gerade nicht automatisch der Verlust der Wohnung. Der Vermieter kann auch in diesen Fällen nur kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. insbesondere beachtenswerte Kündigungsgründe vorliegen."

Mit freundlichen Grüßen

Stefan

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2008 | 08:43

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Bei Beantwortung Ihrer Anfrage bin ich von einem wirksam geschlossenen Mietvertrag ausgegangen, da eine vollständige Prüfung der Abschlussmodalitäten entsprechender Verträge im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen kann und die weiteren Klauseln Ihres Mietvertrages in Ihrer Anfrage nicht enthalten waren.

Sofern die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch nicht vorliegen, so gilt das Mietverhältnis gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Rahmen steht Ihnen die reguläre 3-monatige Kündigungsfrist des § 573c BGB zu.

Meines Erachtens kann auch die von Ihnen angeführte Ausnahmeregelung vorliegend keine Wirkung entfalten. So kann die Regelung in Ihrem Mietvertrag durchaus dergestalt ausgelegt werden, dass eine Verlängerung des Mietvertrages, welche zeitlich nicht genau definiert ist, von der Zustimmung des Vermieters abhängt ("...wenn es die Mietparteien wünschen..."). Es dürfte damit bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnis mit den oben genannte Konsequenzen bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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