Hier die relevanten Teile des Vertrages: § 8 Schönheitsreparaturen / Teppichböden 1.Der Vermieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Ziff. 2,3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleistungen sowie sämtliche andere Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln. 2.Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses: Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den gebrauch beeinträchtigt ist. ... Falls der Mieter bis zum Auszugstermin die Erneuerung des Verfleckten oder verschlissenen Teppichbodens nicht vornimmt, wir der Vermieter auf Kosten des Mieters eine Fachfirma beauftragen. §13 Beendigung des Mietverhältnisses 1.Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nur schriftlich möglich. 2.Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei seinem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben.