Sehr geehrte Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich hätten Sie gegen die Erbin einen Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen. Jedoch wird die Durchsetzung des Anspruchs daran scheitern, dass Sie nicht beweisen können, mit dem Mieter eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen zu haben, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses, bzw. seine Erben nach seinem Tod, diese Arbeiten vornimmt. Nach dem Gesetz ist der Mieter nämlich nur verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Eventuell bestehen noch Schadensersatzansprüche. Dies setzt aber voraus, dass die Mietsache – also die Wohnung – tatsächlich eine Beschädigung aufweist. Dies ist aber, nachdem was Sie vorgetragen haben nicht der Fall.
Einzig bei den Dübellöchern für die Markise und die Glastrennwand könnte eine Beschädigung vorliegen. Jedoch müßten Sie auch hier beweisen können, dass der Mieter dies angebracht hat.
Sie und die Erbin haben ein Sonderkündigungsrecht. D.h., Sie können innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis mit den gesetzlichen Fristen kündigen. Tun Sie dies nicht, und kündigt auch die Erbin nicht, besteht der Mietvertrag zwischen Ihnen und der Erbin fort.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)