Begründung: will "Ausgleich" für die durch unterlassene Ermittlungen des LRA verlorenen Monate (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Amtshaftung o.dgl.). ... Nach Hinweis Klägerin auf schon im Vorverfahren geforderten "Ausgleich" wird Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann doch (nur) zur Kenntnis genommen. 04/2019 Klägerin verstirbt nach schwerer Krankheit praktisch bewegungsunfähig, Fortsetzung Rechtsstreit durch den Sohn kraft Vollmacht "über den Tod hinaus" mit Wissen der Erben. 10/2019 Richter schreibt Erbengemeinschaft direkt an und fragt, ob sie von dem Rechtsstreit wissen, fordert zugleich unter Umgehung des Bevollmächtigten eine entscheidende Verfahrenshandlung (Aussage über die Fortsetzung des Rechtsstreits). nächste Woche: mündliche Verhandlung, kurz vorher dritte Akteneinsicht Als rechtswidrige Verhaltensweisen werden diesseits vor allem wahrgenommen: - vorsätzlich verletzte Ermittlungspflichten (§ 20 SGB X, § 103 SGG) - Zermürbungstaktik durch unnötige Verzögerungen, dadurch zugleich auch Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens der Zeugen - kein rechtliches Gehör vor Ablehnung Widerspruchsbescheid und vor Erlass GerB (§ 62 SGG) - Entscheidung ohne mV, obwohl Voraussetzungen GerB (§ 105 SGG) nicht vorlagen - offensichtlich unzutreffende richterliche Hinweise von SG (Wesen des Teilanerkenntnisses) und LSG (angebliche ErlH) - vorsätzliches Ignorieren der mehrfach angebotenen, geeigneten und fachkundigen Zeugen (insb. Physio), statt dessen Alibi-Ermittlungen, die schon so wie sie angelegt waren, nicht zur Klärung des Zustands im Februar 2017 führen konnten (Anschreiben Hausarzt, verspätete Begutachtung). - Lügen im Widerspruchsbescheid über tatsächlich nicht vorliegende "aktuelle Unterlagen" - Entscheidungen werden blind ins Blaue hinein getroffen, ohne dass irgendeiner der Mitarbeiter des LRA, des KSV oder der Gerichte die Klägerin jemals selbst zu Gesicht bekommen hat - Versuch, die Erbengemeinschaft unter Umgehung des Vertreters zur Klagerücknahme zu bewegen Ich möchte gern wissen, welche konkreten und aussichtsreichen Möglichkeiten es gibt, um die Verantwortlichen (idealerweise finanziell i.R. einer Amtshaftung o.dgl., notfalls aber auch dienst- oder strafrechtlich) für ihr Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen.