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Zwei Erbfälle zusätzlich mit Übergabevertrag

| 17. Juni 2025 16:05 |
Preis: 150,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:08

Bitte an einen Fachanwalt für das Erbrecht weiterleiten!


Leider ergeben sich, hoffentlich verständlich, für einen Laien sehr viele Fragen, wenn Anwälte nur ein Erstberatungsgespräch anbieten, das mir im Grunde nicht weiterhilft.


Folgende Situation:


Familie mit 3 Kinder, 2 Schwestern und 1 Bruder 


Der Vater ist am 17.05.2022 verstorben, die Mutter am 05.07.2024.


Die Eltern hatten ein Berliner Testament. 

Die Kinder haben bei Vaters Tod nichts gefordert.


Die Mutter hat wohl kein Testament hinterlassen, da der Bruder den Restnachlass (ca. 60000,00 €) bereits verteilt hat, da er Kontovollmacht hatte (19772,49 € Überweisung an mich am 09.05.2025).


Die Mutter war von Juni 2022 bis zum Schluß im Heim. 



Es gab im Jahr 2010 einen Übergabevertrag (länger beendete Landwirtschaft) für den Bruder im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge mit Gegenleistung. 


Hier die wichtigsten Fakten:


§ 1: Vertragsgegenstand:


Seite 2:

In diesem notariellen Übergabevertrag vom 28.09.2010 geht es um 7 Grundstücke, wobei das Hauptgrundstück mit 2 Gebäuden nochmals mit gesonderter Urkunde geteilt wurde (1x Bruder & 1x mein Sohn (Enkel)).



§2 Schuldrechtliche Vereinbarung:


Seite 3:

Grundstück Flst. Nr. 2034, Ackerland, xxxx und 2 auf der Gemarkung xxx liegende Grundstücke behält sich der Veräußerer noch vor


Seite 3:

der Erwerber hat sich die Übertragung abzüglich Gegenleistung auf seinen Erb- und Pflichtteil anrechnen zu lassen. 


Seite 3:

Empfang ist - gekürzt um die Gegenleistungen - auf den Pflichtteil des Erwerbers anzurechnen. Ein Mehrempfang ist nicht auszugleichen.


Seite 3:

die Ziffer 4: (Schwester) verzichtet hiermit - auch mit Wirkung für ihre Abkömmlinge - auf sämtliche Pflichtteilsrechte aus dem heutigen Erwerb des Erwerbers.



§3 Gegenleistung:


Seite 3:

Wohnungs- und Nutzungsrecht für den Veräußerer: Jahreswert: 7008 €


Der Veräußerer ist zum Mitgebrauch des Kellers und aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen befugt.


Seite 4:

Wohnungs- und Nutzungsrecht für den Enkel, im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter: Jahreswert: 5136 €


Der Veräußerer ist zum Mitgebrauch des Kellers und aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen befugt.


Seite 5:

Gartennutzungssrecht für Veräußerer von 2 Hausgärten


Seite 5:

Nachabfindung:

Veräußert der Erwerber innerhalb von 20 Jahren ab heute, ganz oder in Teilen, den heute übergebenen Grundbesitz, das Hausgrundstück Flst. 119 ausgenommen, so hat er je 1/3 des Nettoerlöses, an seine beiden Schwestern, herauszugeben. 



§7 Kosten:


Seite 7:

Wert:

190.000 € (Flurstück 119 (Rest))


Seite 7:

Wert:

87.479 € (landwirtschaftliche Grundstücke)



Von den ganzen persönlichen Dingen und auch vom Haushalt von Mutter und Vater habe ich nichts gesehen und bin nie gefragt worden, was damit geschehen soll.


Es wurde kein Nachlassverzeichnis erstellt für die Erbengemeinschaft bzw. wenigstens transparent geschildert, was wirklich noch übrig ist.

Weder nach dem Tod des Vaters noch nach dem Tod der Mutter. 

Ich als gesetzlicher Erbe habe somit keine Ahnung, was mir zusteht, weil nicht alle Werte oder nur die bekannten Werte aus dem Vertrag miteinfließen können.


Hat das Wohnungs- und Nutzungsrecht des Enkels (mein Sohn) in meinem Elternhaus eine Bedeutung bei der Berechnung des Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruchs oder überhaupt? (Jahreswert 5136,00 €)


Ist das beschriebene Wohn- und Nutzungsrecht im Vertrag wirklich so gerichtsfest beschrieben, daß die 10-Jahresfrist erst jetzt nach Mutters Tod anfängt zu laufen oder ab Auszug ins Heim?

Auf jeden Fall haben die Eltern alles so weiter genutzt wie vorher auch. Der Erwerber, also der Bruder, hat zu Lebzeiten der Eltern dort nicht gewohnt.


Ich habe schon ein Beratungsgespräch gehabt, und es kam natürlich wieder einmal alles anders heraus, als wie man sich das vorgestellt hat und daher vorab auch falsch recherchiert hat. 

Denn ich bin davon ausgegangen, daß jetzt der Übergabevertrag zum Tragen kommt, und ich noch fast 3 Jahre Zeit habe, was aber wohl nicht der Fall ist.


Dazu muß ich auch ehrlich mal sagen, wie ein normaler Bürger sich im Erbrecht so gut auskennen kann, wenn Anwälte dich nach dem Beratungsgespräch alleine lassen mit der ganzen Problematik, ob da jetzt alles dargelegt wurde oder nicht. Auch kann man sich das komplex Gesagte am Telefon nicht unbedingt merken bis ins Kleinste.



Denn es ist eben so, daß der Bruder keine Auskunft gibt, da er wohl genau weiß, daß irgendwann irgendwelche Fristen ablaufen und man keine Chance mehr hat zu agieren. 


Meine Fragen sind jetzt: der Bruder hat ja mit dem Übergabevertrag bereits zu Lebzeiten die Grundstücke samt Elternhaus erhalten. Dadurch ist das Erbe für die beiden Schwestern vorerst schon mal geschmälert worden. 

Nur eine Schenkung war es ja nicht, da er zu einer Gegenleistung verpflichtet war (siehe Jahreswert 7008,00 €).



Zum Tod der Mutter:

Wenn ich es richtig verstanden habe, war die Verteilung der 60000,00 € als Erbteil (je 1/3) zwar richtig, aber nicht nach dem § 2050 BGB (Ausgleichungspflicht der Abkömmlinge). Da hätte der Bruder nach den vorliegenden Daten (Werten) von den 60000,00 € nichts erhalten dürfen, sondern die Schwestern hätten jeweils 30000,00 € erhalten müssen, da er ja bereits Vorempfänger laut dem Übergabevertrag war/ist und er für Ausgleichung sorgen muss. 


Habe ich das richtig verstanden und stimmt das in diesem Fall mit der Ausgleichungspflicht?

Und müssen Geldgeschenke an die Schwestern vor über 10 Jahren noch angerechnet werden?

Meine Schwester hat in einem unbekanntem Jahr einen unbekannten Betrag für einen Hauskauf bekommen und ich in 2011 für ein Autokauf 20000 €.


Spielt jetzt der Übergabevertrag mit dem Tod der Mutter (dem letztversterbenden Elternteil) gar keine Rolle mehr, außer den beiden Hinweisen im Übergabevertrag?:


Seite 3:

Der Erwerber hat sich die Übertragung abzüglich der nach diesem Vertrag etwa zu erbringenden Gegenleistung auf seinen Erb- und Pflichtteil anrechnen zu lassen. 


Seite 3:

Der heutige Empfang ist - gekürzt um die Gegenleistungen - auf den Pflichtteil des Erwerbers anzurechnen. Ein Mehrempfang ist nicht auszugleichen.


Einmal steht Erb- und Pflichtteil, dann wieder nur Pflichtteil. 

Oder ist die Übertragung und der Empfang nochmals unterschiedlich?


Ist es also richtig, daß der Bruder nichts mehr bekommt und ob insbesondere die Gegenleistung (Jahreswert 7008 €) im Übergabevertrag 2010 auch bei der Berechnung miteinfließen muss?

Und könnte man hier auch mit den vorliegenden Daten eine Beispielrechnung (Rechnungsweg mit Quoten) machen?



Zum Tod des Vaters:

Da sollen anscheinend noch der Pflichtteil und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche durch den Übergabevertrag oder überhaupt gelten, obwohl es knapp werden soll wegen der 3-Jahres-Frist.


Ist diese Annahme überhaupt richtig und betreffen die Ansprüche nur den Vertrag, weil am Todestag des Vaters waren ja noch ganz andere Werte vorhanden, die aber, weil die Mutter ins Heim musste, wohl auf die 60000,00 € geschrumpft sind. Es gab aber auch eine monatliche Witwenrente (469,59 €) ab 01.09.22.

Es liegt mir die Liste der Bank vor mit den Werten nach dem Tod des Vaters, wobei mindestens 1 Position laut Liste als Wertpapier erst am 08.11.2027 fällig wäre (was jetzt wieder die ausgezahlten 60000,00 € betreffen würde).


Der genannte Jahreswert 7008,00 € als Gegenleistung ist wie (also wie berechnet wird) beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen?

In einem Beispiel habe ich, wenn es das gleiche wie bei meinem Fall wäre, folgendes gefunden: der Jahreswert galt nur die Jahre der Übertragung bis zur Grundbucheintragung. 

Kann es sein, daß der Jahreswert in meinem Fall nur für das Jahr 2010 oder evtl. noch 2011 gilt oder gilt dieser Jahreswert bis zum Tod (2024) oder Auszug der Mutter ins Heim (2022)?


Den aktuellen Stand und ob in den 60000,00 € Restvermögen alle Werte enthalten sind, die die Mutter vom Vater geerbt hat, ist nicht bekannt, weil der Bruder die Kontovollmacht hatte und wie schon zu Lebzeiten üblich, keine Auskunft gibt.


Auch gibt der Bruder nicht preis, ob die 3 nicht übertragenen Grundstücke evtl. schon zu Lebzeiten der Mutter verkauft wurden und in die 60000,00 € geflossen sind oder nicht. 


Ich habe jetzt bei der Beantragung des Erbscheines für die Mutter beim Nachlassgericht in den Unterlagen entdeckt, daß der Bruder dort anscheinend nur ein Grundstück mit einer Blattnr. angegeben hat. 


Bei §3 Gegenleistung: Nachabfindung: Hier ist bei Verkauf oder Teilverkauf von Grundstücken je 1/3 des Nettoerlöses an beide Schwestern herauszugeben, was er aber nicht getan hat. Außerdem weiß ich von dem Verkauf nur von der Mutter. 

Wäre das zu Gunsten des Bruders als Gegenleistung anzurechnen, wenn er uns Schwestern gar nichts davon herausgegeben geschweige ein Ton davon erwähnt hat?

Wäre diese Gegenleistung (Nachabfindung) dem Bruder als Ausgleich wieder gegenzurechnen, wenn er mit uns den Erlös geteilt hätte? 

Allerdings steht nichts von einer Ausgleichung für die Nachabfindung im Vertrag. 

Das ist doch eigentlich für die 'weichenden Erben' gedacht bei der Höfeordnung, wie ich gelesen habe. 




Wäre es möglich, mir hier mit den bekannten Werten vom Übergabevertrag auszurechnen (Rechnungsweg mit Quoten), was mir als Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch und/oder Pflichtteil zustehen würde?

Es wäre schön, ob die Werte nun die richtigen sind oder nicht, mir als Beispiel auszurechnen, so daß ich wenigstens Anhaltspunkte habe, wie es in diesem Fall zu rechnen wäre, denn auch ich selbst muß jetzt den Bruder anschreiben, obwohl ich ihn schon zweimal angeschrieben habe, zumindest für einige Punkte. 


Eine wichtige Frage ist jetzt auch, kann ich beim Bruder die § 2050 BGB (Ausgleichungspflicht der Abkömmlinge) betreffs des Todes der Mutter fordern und für den Tod des Vaters noch einen Pflichtteil und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche, also hätte ich praktisch 3x Ansprüche?


Außerdem, wie sieht es aus, mit der Berechnung des Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruchs, da dieser ja jetzt erst berechnet werden soll nach dem Tod der Alleinerbin (Mutter)?

Muß sie bei der Pflichtteilsquote auch noch berücksichtigt werden?

Und der Bruder, der die Übergabe empfangen hat, wird der auch bei Pflichtteilsquote berücksichtigt bzw. mit welcher Quote muss überhaupt gerechnet werden in diesem Fall?


Wichtig wäre für mich auch noch, daß die Antwort nicht im Juristendeutsch beantwortet wird, so daß ich die Antwort, mit nur 1 kostenlosen Nachfrage, auch verstehen kann.


Vielen Dank im Voraus. 

17. Juni 2025 | 16:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend beantworte ich Ihre umfangreichen Fragen zur erbrechtlichen Situation nach dem Tod Ihrer Eltern, insbesondere im Hinblick auf den Übergabevertrag, die Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie die Berücksichtigung von Wohn- und Nutzungsrechten. Ich werde die einzelnen Themen systematisch und verständlich aufbereiten und am Ende ein Rechenbeispiel anfügen.


1. Erbfolge nach Berliner Testament

Ihre Eltern hatten ein Berliner Testament errichtet. Das bedeutet:

Nach dem Tod des Vaters wurde die Mutter Alleinerbin.
Die Kinder (Sie, Ihre Schwester und Ihr Bruder) wurden Schlusserben nach dem Tod der Mutter.

Wichtig: Nach dem Tod des Vaters hätten Sie und Ihre Schwester Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter geltend machen können, da Sie durch das Berliner Testament zunächst enterbt waren. Da Sie dies nicht getan haben, sind diese Ansprüche grundsätzlich verjährungsgefährdet (Verjährung beginnt mit Kenntnis vom Erbfall, regelmäßig 3 Jahre zum Jahresende nach dem Erbfall).


2. Übergabevertrag von 2010 – Auswirkungen auf Erb- und Pflichtteilsansprüche

a) Was wurde übertragen?

Ihr Bruder hat 2010 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehrere Grundstücke erhalten.
Es wurde eine Gegenleistung vereinbart (Wohn- und Nutzungsrechte für die Eltern und den Enkel, Nachabfindungsklausel bei Verkauf, etc.).

Im Vertrag steht, dass sich Ihr Bruder die Übertragung abzüglich der Gegenleistungen auf seinen Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen muss.

b) Schenkung oder entgeltliche Übertragung?

Da eine Gegenleistung vereinbart wurde, handelt es sich nicht um eine reine Schenkung, sondern um eine gemischte Schenkung (teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich).

Für den unentgeltlichen Teil ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) relevant.


3.

Wohn- und Nutzungsrechte – Bedeutung für Pflichtteilsergänzung

a) Wohnungsrecht des Enkels

Das Wohnungsrecht für Ihren Sohn (Enkel) ist eine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindert.

Der Jahreswert (5.136 €) wird kapitalisiert (i.d.R. mit dem Vervielfältiger der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zum Zeitpunkt der Übertragung) und vom Wert des übertragenen Grundstücks abgezogen.

b) Wohnungsrecht der Eltern

Gleiches gilt für das Wohnungsrecht der Eltern (Jahreswert 7.008 €).

c) Laufzeit der Rechte

Die Wohn- und Nutzungsrechte sind in der Regel auf Lebenszeit der Berechtigten bestellt.

Solange die Eltern das Haus tatsächlich genutzt haben (auch wenn sie im Heim waren, aber das Recht nicht aufgegeben haben), bleibt das Recht bestehen.

Die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 BGB) beginnt erst zu laufen, wenn der Schenker (hier: Mutter) auf das Wohnrecht tatsächlich verzichtet oder es nicht mehr nutzt (z.B. endgültiger Auszug ins Heim). Wenn die Mutter das Wohnrecht nach dem Umzug ins Heim nicht mehr ausgeübt hat, könnte die Frist ab diesem Zeitpunkt laufen. Dies ist eine Tatsachenfrage.


4.

Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB

a) Was ist auszugleichen?

Nach § 2050 BGB müssen Abkömmlinge untereinander Zuwendungen ausgleichen, die sie zu Lebzeiten der Eltern erhalten haben, wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge eintritt.

Im Übergabevertrag ist ausdrücklich geregelt, dass sich Ihr Bruder die Übertragung auf seinen Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen muss.

b) Wie wird ausgeglichen?

Der Wert der Zuwendung (abzüglich Gegenleistungen) wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, dann wird die Erbquote berechnet, und der Vorempfänger erhält entsprechend weniger aus dem tatsächlichen Nachlass.

Beispiel: Wenn der Bruder Grundstücke im Wert von 100.000 € (nach Abzug der Gegenleistungen) erhalten hat und der Nachlasswert 60.000 € beträgt, wird für die Berechnung der Erbquote ein Nachlass von 160.000 € angenommen.


c) Geldgeschenke an die Schwestern

Auch Geldgeschenke an Sie und Ihre Schwester sind ausgleichspflichtig, wenn sie als Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder als ausgleichspflichtige Zuwendung (§ 2057a BGB) zu werten sind.

Die Ausgleichungspflicht besteht unabhängig davon, wie lange die Zuwendung zurückliegt, solange sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichung ausgeschlossen wurde oder es sich nicht um eine übliche Gelegenheitszuwendung handelt.


5. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)

a) Wann entsteht der Anspruch?

Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat.

Bei Schenkungen unter Vorbehalt von Wohnrechten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Aufgabe des Wohnrechts.

b) Berechnung

Der Wert der Schenkung (abzüglich Gegenleistungen) wird dem Nachlass hinzugerechnet.

Der Pflichtteilsberechtigte kann dann seinen Pflichtteil aus dem erhöhten Nachlass verlangen.


6. Nachabfindungsklausel

Die Nachabfindungsklausel verpflichtet den Bruder, bei Verkauf der Grundstücke innerhalb von 20 Jahren nach Übergabe, 1/3 des Nettoerlöses an jede Schwester zu zahlen.

Diese Zahlungen sind keine Gegenleistung im engeren Sinne, sondern eine nachträgliche Beteiligung am Wertzuwachs. Sie sind bei der Ausgleichung zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden.


7. Rechenbeispiel (vereinfachte Darstellung)

Angenommene Werte:

Wert der übertragenen Grundstücke: 190.000 € (Rest) + 87.479 € (landwirtschaftliche Grundstücke) = 277.479 €
Abzüglich Wohnrecht Mutter: 7.008 € x 14 (Restlebenserwartung) = 98.112 €
Abzüglich Wohnrecht Enkel: 5.136 € x 14 = 71.904 €
Fiktiver Wert der Zuwendung an Bruder: 277.479 € - 98.112 € - 71.904 € = 107.463 €
Nachlasswert Mutter: 60.000 €
Geldgeschenk an Sie: 20.000 €
Geldgeschenk an Schwester: (angenommen) 30.000 €

Fiktiver Gesamtnachlass:

60.000 € (tatsächlicher Nachlass)
107.463 € (Vorempfang Bruder)
20.000 € (Ihr Vorempfang)
30.000 € (Vorempfang Schwester)
= 217.463 €

Erbquote:

3 Kinder, je 1/3 = 72.488 €

Ausgleichung:

Ihr Bruder hat bereits 107.463 € erhalten, also mehr als seinen Erbteil. Er erhält aus dem Nachlass nichts mehr.
Sie haben 20.000 € erhalten, also 52.488 € aus dem Nachlass.
Ihre Schwester hat 30.000 € erhalten, also 42.488 € aus dem Nachlass.

Verteilung der 60.000 € Nachlass:

Sie: 52.488 €
Schwester: 42.488 €
Bruder: 0 €

Da der Nachlass nur 60.000 € beträgt, erhalten Sie und Ihre Schwester anteilig:

Sie: 52.488 / (52.488 + 42.488) x 60.000 € ≈ 33.000 €
Schwester: 42.488 / (52.488 + 42.488) x 60.000 € ≈ 27.000 €

Hinweis:

Die tatsächlichen Werte können abweichen, da die genauen Werte der Grundstücke, der Gegenleistungen und der Geldgeschenke zu klären sind.


8. Antworten auf Ihre konkreten Fragen

a) Hat das Wohnungs- und Nutzungsrecht des Enkels Bedeutung für die Pflichtteilsergänzung?

Ja, es ist als Gegenleistung zu berücksichtigen und mindert den Wert der Schenkung.

b) Wann beginnt die 10-Jahres-Frist?

Die Frist beginnt erst mit Aufgabe des Wohnrechts. Wenn die Mutter das Wohnrecht nach dem Umzug ins Heim nicht mehr genutzt hat, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt.

c) Muss der Bruder die Ausgleichung nach § 2050 BGB vornehmen?

Ja, da dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist und die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

d) Müssen alte Geldgeschenke angerechnet werden?

Ja, sofern sie als ausgleichspflichtige Zuwendungen zu werten sind.

e) Wie ist die Nachabfindung zu behandeln?

Sie ist zu berücksichtigen, wenn sie gezahlt wurde. Wenn nicht, besteht ein Anspruch auf Auszahlung.

f) Kann man Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung für den Tod des Vaters noch geltend machen?

Grundsätzlich ja, aber die Ansprüche könnten verjährt sein (3 Jahre ab Kenntnis).

g) Wie wird der Jahreswert der Gegenleistung berechnet?

Der Jahreswert wird mit der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten multipliziert und vom Wert der Schenkung abgezogen.


9. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen

Sie haben Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und die Vorempfänge.
Der Bruder muss sich die erhaltenen Grundstücke (abzüglich Gegenleistungen) auf seinen Erbteil anrechnen lassen.
Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die Nachabfindungsklausel ist durchsetzbar, wenn der Bruder Grundstücke verkauft hat.
Sie können die Ausgleichung nach § 2050 BGB verlangen und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Bitte beachten Sie:

Die genaue Berechnung hängt von den tatsächlichen Werten und weiteren Details ab, die noch zu klären sind (z.B. genaue Werte der Grundstücke, Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnrechts, Höhe und Zeitpunkt der Geldgeschenke).

Beispiel für ein Anschreiben an den Bruder:

"Sehr geehrter Bruder,

ich fordere dich hiermit auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Ausgleichung der Vorempfänge gemäß § 2050 BGB vorzunehmen. Bitte teile mir auch mit, ob und wann die Nachabfindungsklausel ausgelöst wurde und ob Zahlungen erfolgt sind. Ich mache vorsorglich Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und bitte um Auskunft über alle relevanten Vorgänge."




Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2025 | 11:54

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,


vielen Dank für die umfangreiche und blitzschnelle Darstellung meines Anliegens.


Ich bin mehr als zufrieden, aber ich habe noch nicht alles verstanden:


Zu 1.) Beim Tod des Vaters wollten wir keine Pflichtteilsansprüche stellen, weil die Mutter ins Heim musste und die Kosten ja getragen werden müssen, solange Vermögen vorhanden ist.

Zu 1 Wichtig) Sie schreiben, daß nur ich und die Schwester Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter hätten geltend machen können beim Tod des Vaters. Der Bruder nicht? Aber er wurde doch beim Berliner Testament erstmal genauso enterbt? Oder er nicht, weil er diese gemischte Schenkung erhalten hat?



Zu 2.) Für den unentgeltlichen Teil ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) relevant.


Was gilt bei uns als unentgeltlich?


Zu 3a.) Der Erwerber bestellt dem Enkel des Veräußerers xxx

im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter das lebenslange Wohnungs-

und Nutzungsrecht gem. § 1090 BGB an der Wohnung im 2. und 3. Ober-

geschoss nebst Dachspitz des Anwesens xxx.

Die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr und für die Schönheitsreparaturen trägt der Berechtigte selbst.

Der Berechtigte (Enkel) xxx hat den Ausbau der Wohnung selbst ge-

tätigt und dabei Material von etwa EUR 22.000,00 eingebracht und min-

destens EUR 18.000,00 an eigener Ausbauarbeit auf das Anwesen auf-

gewendet. Gegen die Einräumung des lebenslangen Wohnungsrechts

verzichtet er auf seinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Veräußerer.

 

So steht es genauer im Übergabevertrag, bleibt dann die Anrechnung die gleiche wie unter 7.) Rechenbeispiel und 3a.)?

Ich verstehe nicht, wie man bei diesem Wohn- und Nutzungsrecht noch einen Jahreswert eintragen kann, den die Erben (Erbengemeinschaft) sich auch noch anzurechnen lassen müssen (muss). 

Wem nützt der abgezogene und hochgerechnete Jahreswert überhaupt in diesem Fall?


Dazu muß gesagt werden, das was der Sohn ausgebaut hat, war vorher keine Wohnung, sondern ein zweistöckiger Speicher eines Bauernhauses.

Man kann doch dann auch nicht sagen, der Wert geht verloren, weil die Wohnung wegen des Wohn- und Nutzungsrechts nicht vermietbar war.

Der Sohn hat die Wohnung ja für sich geschaffen, dann frage ich mich, was das jetzt mit dem Erbe zu tun hat (bei der Anrechnung).


Bis zum heutigen Tage ist das große Haus nicht weiter aus- oder umgebaut worden, obwohl es möglich wäre.

Und wenn der Enkel nicht da wäre oder nicht umgebaut hätte, wären die umgebauten Räumlichkeiten bis heute nicht als Wohnraum nutzbar.


Für mich als Laie hat jeder eine Gegenleistung erbracht und alles ist hiermit aufgehoben. 

Es ist niemand mehr was schuldig.


Zu 3b.) Bei den Eltern kann ich das noch verstehen, denn der Erwerber (mein Bruder) hat ja noch die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr tragen müssen laut Vertrag. Und die Wohnung konnte natürlich nicht vermietet werden ab der Übergabe.


Zu 4c:) Andere Zuwendungen gemäß § 2050 Absatz 3 BGB

Andere Zuwendungen, die Abkömmlinge zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten, sind grundsätzlich nicht auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Beispiele können der Kauf eines Autos oder eine einmalige Zuwendung zur Schuldentilgung sein. (Quelle https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/ausgleichung-lebzeitiger-zuwendungen)


Von den Eltern habe ich keine Anordnung bekommen, die Zuwendung auszugleichen. 

Bei mir war das eine Summe von 20000,00 für den Kauf eines Autos, da ich sonst nicht mehr zur Arbeit hätte kommen können (Nachtarbeit).

Und bei der Schwester war es wohl, wie in der Quelle, eine einmalige Zuwendung zur Schuldentilgung für ein Haus. 

Da stellt sich jetzt die Frage, muss es angerechnet werden oder nicht?


Zu 6.) Der Bruder muss uns Schwestern (als weichende Erben) doch als Gegenleistung (Ausgleich) je 1/3 bei Verkauf herausgeben, sozusagen als Nachabfindung (laut Höfeordnung, obwohl die Landwirtschaft schon länger vor der Übergabe beendet wurde). 

Ich verstehe nicht, warum dies rechnerisch eine Ausgleichung für den Bruder wäre, wenn er uns wirklich je 1/3 überlassen hätte, was er aber nicht getan hat. 

Im Vertrag steht auch nichts davon, daß diese Nachabfindung wieder ausgeglichen werden muss. 


Ausgleichspflicht: Quelle: von Google KI 

Ob und inwieweit eine Nachabfindung wieder ausgeglichen werden muss, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wenn der Übergabevertrag keine explizite Regelung zur Rückzahlung oder zum Ausgleich einer Nachabfindung enthält, besteht grundsätzlich keine Pflicht dazu.


Zu 7.) Zu dem vereinfachten Rechenbeispiel: bei jedem der durchleuchteten Erbfälle (Erbe/Pflichtteil/Pflichtteilsergänzungsansprüche) muss doch jeweils anders gerechnet werden, also bei der Mutter anders wie beim Vater und auch mit den jeweiligen Ansprüchen. 


Den Rechenweg habe ich schon verstanden, aber es gibt doch Unterschiede bei den Berechnungen. 

Darum hatte ich bei jedem Fall geschrieben, mit der Bitte um ein Rechenbeispiel. 


Gilt Ihr Rechenbeispiel jetzt für den aktuellen letzten Erbfall der Mutter?



Es gibt ja ein Resterbe, es gibt anscheinend auch ein Pflichtteilsanspruch und wegen der gemischten Schenkung noch Pflichtteilsergänzungsansprüche.


Um nicht noch mehr zu schreiben, ginge es mir, weil die Frist für den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu knapp ist, einfach darum, ist der jetzt folgende Berechnungsweg, mit den bekannten Werten, so richtig und ausreichend oder ist die Berechnung von Ihrem Beispiel, mit den ganzen Vorempfängen und den Gegenleistungen, die richtige Berechnung, was den § 2050 BGB angeht?


Wobei man sagen muß, die unterschiedlichen Berechnungen führen trotzdem zum gleichen Ergebnis. Nämlich, daß der Bruder keinen Anteil an der ausgezahlten Summe hätte bekommen dürfen, sondern nur die Schwestern.



Ich hatte ja von einer anderen Beratung schon geschrieben, dort war die Berechnung für den Erbfall der Mutter, mit den bekannten Werten, folgendermaßen angegeben:


   190000,00 € Wert 2010 Elternhaus

 +  87479,00 € Wert 2010 Grundst. 

--------------------

   277479,00 € Übergabevertrag 2010

+   60000,00 € Restnachlass (ca.)

--------------------

   337479,00 €


Berechnung der 1/3 Quote:

   337479,00 € : 3 = 112493,00 €


   112493,00 € 

  -277479,00 €

------------------------

- 164.986,00 €


- 164986,00 € Bruder Mehrempfang, der nicht auszugleichen ist. 

   

Berechnung der Schwestern:

60000,00 € : 2 = 30000,00 €


Da der Bruder ja viel mehr erhalten hat als die Schwestern, müsste er die Restsumme von ca. 60000,00 € anders aufteilen, als wie er es gemacht hat. Daß die Schwestern je ca. 30000,00 € bekommen anstatt ca. 20000,00 €, ohne daß jetzt die Gegenleistungen und Zuwendungen überhaupt angerechnet werden.


Wenn der Bruder jetzt auf stur schaltet, wielange kann denn die Restsumme von ca. 60000,00 € eingefordert werden? Das sind doch 30 Jahre, wenn ich es richtig weiß. 


Zu a8.) Habe ich schon bei 3a.) geschildert und die Frage ist warum?


Zu 8d.) Habe ich auch schon in 4c.) beschrieben 


Zu 8e.) Zum eigentlichen Erbe soll das eigentlich nicht gehören, wenn der Bruder wirklich ein Teilgrundstück verkauft hätte laut Aussage in anderer Beratung, aber es ist natürlich eine Schuld, die zu begleichen wäre. 


Zu 8f.) Aber warum verjährt, wenn eigentlich die Frist zum Erbfall anfängt und erst am Ende des Jahres beginnt zu laufen. Außerdem habe ich die Kenntnis, daß der Vertrag mehrheitlich für des Erbfalls des Vaters eine Rolle spielt, eigentlich erst jetzt erhalten, weil wie bereits erwähnt, dachte ich, daß der Vertrag erst beim letztversterbenden Elternteil zum Tragen kommt. Als Laie muß ich die Kenntnisse erstmal haben, daß der Vertrag schon beim ersten Erbfall des Vaters zum Tragen kommt. 

Auch wenn ich ab 2010 die Kenntnis von diesem Vertrag hatte, kann die Kenntnis erst anfangen zu wirken, wenn es einen Todesfall der Vertragsinhaber (Vertragspartner) gibt.


Zu 9.) Zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen habe ich bei 8f.) schon geschrieben. Aber ich weiß jetzt wirklich nicht, ob man da noch was machen könnte, denn die 3-Jahresfrist gilt doch bei den Pflichtteilsergänzungsansprüche auch, da wird es zeitlich wohl nicht mehr reichen. 



Zum Finale: ich bräuchte einfach nur die Berechnungsmethode für den Todesfall der Mutter (wie oben beschrieben), denn die anderen Ansprüche werden zeitlich nicht mehr rechtzeitig zu fordern sein.

Außerdem müsste der Bruder ja auch erstmal darauf eingehen, die ausbezahlte Summe nochmals anders zu verteilen. 

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2025 | 12:08

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zu 1.) Pflichtteilsansprüche beim Tod des Vaters:

Ihr Bruder hätte theoretisch auch Pflichtteilsansprüche geltend machen können, da er durch das Berliner Testament ebenfalls enterbt wurde.

Allerdings wird bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, dass er bereits eine Zuwendung in Form der gemischten Schenkung erhalten hat. Diese wird auf seinen Pflichtteil angerechnet, was möglicherweise dazu führt, dass er keinen weiteren Anspruch hat.


2.

Zu 2.) Unentgeltlicher Teil der Schenkung:

Der unentgeltliche Teil ist der Wert der Schenkung, der nicht durch Gegenleistungen ausgeglichen wird.

In Ihrem Fall sind die Wohn- und Nutzungsrechte sowie die Nachabfindungsklausel als Gegenleistungen zu berücksichtigen. Der verbleibende Wert der übertragenen Grundstücke, der nicht durch diese Gegenleistungen gedeckt ist, gilt als unentgeltlich.


3.

Zu 3a.) Wohn- und Nutzungsrecht des Enkels:

Das Wohn- und Nutzungsrecht des Enkels ist eine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindert.

Der Jahreswert wird kapitalisiert und vom Wert der Schenkung abgezogen. Der abgezogene Jahreswert nützt in diesem Fall der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, da er den unentgeltlichen Teil der Schenkung reduziert.


4.

Zu 4c.) Anrechnung von Zuwendungen:

Da keine Anordnung der Eltern zur Ausgleichung der Zuwendungen vorliegt, müssen diese nicht angerechnet werden. Die Zuwendungen für das Auto und die Schuldentilgung sind daher nicht ausgleichspflichtig.


5.

Zu 6.) Nachabfindung:

Die Nachabfindung ist eine vertragliche Verpflichtung Ihres Bruders, bei Verkauf der Grundstücke einen Teil des Erlöses an die Schwestern zu zahlen.

Diese Verpflichtung ist keine Gegenleistung im Sinne der Ausgleichung, sondern eine eigenständige Verpflichtung. Da im Vertrag keine Ausgleichung der Nachabfindung vorgesehen ist, muss sie nicht ausgeglichen werden.


6.

Zu 7.) Rechenbeispiel:

Das Rechenbeispiel bezieht sich auf den Erbfall der Mutter. Es zeigt, wie der Nachlass unter Berücksichtigung der Vorempfänge und der Ausgleichungspflicht zu verteilen ist. Die Berechnungsmethode ist korrekt, um den Anteil der Schwestern am Restnachlass zu bestimmen.


7.

Zu 8f.) Verjährung:

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen beginnt mit dem Erbfall und beträgt drei Jahre.

Die Kenntnis des Vertrags spielt für die Verjährung keine Rolle, da die Ansprüche mit dem Tod des Erblassers entstehen. Wenn die Frist abgelaufen ist, können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.


8.

Zusammenfassend:

Für den Erbfall der Mutter ist die Berechnungsmethode, die den gesamten Nachlass einschließlich der Vorempfänge berücksichtigt, korrekt. Der Bruder hätte aufgrund seiner Vorempfänge keinen Anspruch auf den Restnachlass, und die Schwestern sollten den gesamten Betrag von 60.000 € erhalten. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Erbfall des Vaters ist möglicherweise bereits abgelaufen, sodass hier keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2025 | 13:02

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