Vor zwei Jahren habe ich das Problem auf einer Hausversammlung deutlich vorgestellt und die Verwalterin sagte damals, dass sie in der Teilungserklärung nachschauen müsse, was uns zusteht. ... In der Teilungserklärung steht im Originalwortlaut: §4 Gegenstand des Gemeinschaftlichen Eigentum Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten Stehen, insbesondere die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie die Anlagen und Einrichtungen, die nicht nur dem Gebrauch eines Eigentümers dienen, selbst wenn sie im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. §5 Absatz 3 Die für einen Eigentümer geltenden Instandhaltungs- und Unterhaltungspflichten hinsichtlich der in seinem Sondereigentum stehende Räume und Anlage, gelten auch für die Räume und Anlagen, die ihm im Wege des Sondernutzungsrechtes zur dauernden und ausschließlich Nutzung worden sind. §7 (1) Jeder Eigentümer hat Interesse der Eigentümergemeinschaft die in seinem Sondereigentum stehenden oder von Ihm allein benutzten Flächen und Gebäudeteile nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung instandzuhalten. ... Dasselbe gilt für Schaden seines Sondereigentums, die dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum Dritter Nachteile bringen könnten. (3) Der Verwalter ist berechtigt, jeden Eigentümer zur Instandhaltung des seiner Unterhaltungspflicht Obliegenden anzuhalten.