Wesentliche Veränderung einer Grenzanlage nach § 921 BGB - Niedersachsen -
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Wir haben schon selbst Recherchen zu diesem Vorgang angestellt und sind auf die § 921 und 922 BGB gestoßen, nach denen der Wall eine sogenannte Grenzanlage darstellt (§921 BGB), die nicht ohne Zustimmung des anderen Nachbarn beseitigt oder verändert werden darf (§ 922 Satz 3 BGB). ... Fragen: 1.Können wir die Beseitigung der Sichtschutzwand gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen oder besteht hier ein rechtliches Risiko für uns?