Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kein Übergang gem. §613a BGB - Vorvertrag

20. Januar 2007 13:53 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:43

Am 15.01.07 wurde über das Vermögen meines bisherigen Arbeitgebers durch das hiesige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Es hat sich herausgestellt, dass Masseunzulänglichkeit besteht.

Ich bin derzeit in der Elternzeit, die im November diesen Jahres endet (3Jahre).

Mein Arbeitgeber ist nun von einem anderen Unternehmen übernommen worden. Von diesem neuen Unternehmen bekomme ich ein Vorvertrag zugesandt mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zum 15.01.07.

Die Begründung ist, dass das bisherige Arbeitsverhältnis mit meinem "alten" Arbeitgeber nicht gemäß §613a BGB auf das neue Unternehmen übergeht. In den nächsten Tagen möchte man mir ein Angebot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages zusenden. Der wesentliche Inhalt ist kurz aufgeführt wie z. B. Aufgabe der Stellung, Monatsgehalt, Arbeitszeit, Kündigungsfrist 1 Monat, etc.

Wenn ich mich unter diesen Bedingungen grundsätzlich einverstanden erkläre, wird man mir in den nächsten Tagen einen Arbeitsvertrag zusenden. Zum Zeichen meines Einverständnisses soll ich ein unterschriebenes Exemplar dieses Vorvertrages unterschrieben zurücksenden.

Was bedeutet das für mich? Wird die volle Elternzeit von 3 Monaten nicht mehr berücksichtigt bzw. habe ich keinen Rechtsanspruch auf die verbleibenden 10 Monate meiner Elternzeit? Was ist wenn ich diesen Arbeitsvertrag nicht annehmen möchte?

20. Januar 2007 | 14:30

Antwort

von


(137)
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Sofern kein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vorliegt, wäre der neue AG nicht an die Elternzeitzusage des alten AG gebunden. Im ungünstigsten Fall könnten Sie daher einen Teil der Elternzeit verlieren.

2. Wenn Sie den Arbeitsvertrag nicht annehmen möchten und auch sonst nichts unternehmen, passiert natürlich gar nichts. Sie hätten in diesem Fall einfach keine Arbeit mehr.

Alternativ könnten Sie den Vertrag unter Vorbehalt annehmen und dann eine Klärung vor dem Arbeitsgericht anstreben, ob es sich um einen Betriebsübergang handelt oder nicht.
Sollte es sich um einen solchen handeln, würde das Arbeitsverhältnis übergehen und Sie würden auch die Elternzeit behalten.

Da es sich bei der Frage nahc einem Betriebsübergang um eine recht komplexe rechtliche Materie handelt, würde ich Ihnen folgenden Rat geben: Suchen Sie einen arbeitsrechtlich orientierten Kollegen auf und nehmen Sie eine Beratung in Anspruch. Der Anwalt kann auf Basis aller vorgelegten Fakten beurteilen, ob es sich um einen BÜ handelt oder nicht. Sofern dies der Fall wäre, würde eine gerichtliche Klärung Sinn machen. Andernfalls können Sie mit dem Kollegen das für Sie günstigste weitere Vorgehen besprechen.
Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2007 | 15:19

Vielen Dank für die prompte Antwort.

D. h. ich müsste nun in Verhandlung mit meinem neuen Arbeitgeber um den wirklichen Beginn meines Arbeitsverhältnisses treten?
Man kann ja nicht erwarten, dass man von heute auf morgen sofort beginnt zu arbeiten. Die Betreuung meines Kindes muss gewährleistet sein, etc...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2007 | 16:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:

Wenn wir einmal annehmen, dass Sie aktuell aufgrund der Insolvenz nicht in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hat, trifft Ihre Einschätzung zu.

Für diesen Fall sollten Sie mit Ihrem potentiellen AG über die Situation sprechen. Eventuell lässt dieser sich auf ein neues Arbeitsverhältnis ein und gewährt Ihnen zusätzlich die noch ausstehenden 10 Monate der Elternzeit.

Andernfalls sollten Sie meinen Vorschlag aus der ersten Antwort aufgreifen und sich an einen Kollegen wenden. Bedenken Sie, dass Sie in diesem Fall zügig handeln, um mögliche Fristen nicht zu versäumen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen noch viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(137)

Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER