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Kindergeld mit eigenem Kind bezgl. BGB 1615l

| 27. März 2012 16:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer

Hallo liebe Anwälte,
Zunächst möchte ich meine Situation schildern.

Ich lebe mit meiner Freundin zusammen in dem Haushalt meiner Eltern und wir haben ein gemeinsamen Sohn. Ich selbst bin Selbständig. Wir sind nicht verheiratet.

Da meine Freundin studiert bekommt sie Kindergeld. Nun möchte das Amt den Kindergeld Anspruch stoppen, weil ich für sie anscheinend Unterhaltspflichtig bin. Auf Anfrage beim Amt, sagte man mir das es im BGB 1615 l steht.

Das Gesetz ist für mich an sich verständlich. Aber im Satz 2 bezieht es sich ausschließlich auf eine erwerbsunfähigkeit die mit den Folgen der Schwangerschaft bzw. mit der Erziehung des Kindes zu tun hat.

Die Geburt meines gesunden Sohnes der bereits mit ca. 8 Monaten in der Kita untergebracht war hat nichts damit zu tun das meine Freundin studieren , und somit laut Amt ,, nicht erwerbstätig " ist.

Wie soll ich das verstehen ? Können sie mir weiter helfen ?

Mit freundlichen Grüßen
Der Rat fragende

Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie mit der Formulierung „Da meine Freundin studiert, bekommt sie Kindergeld", den Kindergeldanspruch der Eltern Ihrer volljährigen Freundin meinen und nicht den Kindergeldanspruch hinsichtlich Ihres gemeinsamen Sohnes. Sollte ich dies missverstanden haben, verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Dies unterstellt, weise ich darauf hin, dass vorliegend § 1615 l BGB Anwendung findet, da Ihre Freundin Ihnen gegenüber einen Unterhaltsanspruch hat. Es ist allgemein anerkannt, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater (somit Ihrer Freundin Ihnen gegenüber) aus § 1615 l BGB nicht dann endet, wenn die Mutter (Ihre Freundin) neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt (Ffm FamRZ 2000, 1522 ).

Sie sind daher gegenüber Ihrer Freundin unterhaltsverpflichtet.

Etwaige Unterhaltsverpflichtungen der Eltern Ihrer Freundin gegenüber dieser sind insoweit nachrangig. Dies ergibt sich aus § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB .

Die Familienkasse stützt sich vermutlich bei dem Verweis auf § 1615 l BGB auf die Dienstanweisung DA-FamEStG (DA 31.2.3), wonach der „gesetzliche Unterhaltsanspruch vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern der volljährigen Mutter des nichtehelichen Kindes ist, so dass diese dementsprechend grundsätzlich nicht mehr kindergeldanspruchsberechtigt sind".

Es tut mir leid, dass ich Ihnen leider keine positivere Auskunft geben konnte.

Ich weise darauf hin, dass durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt es zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. März 2012 | 15:41

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