Kündigungsfristen nach § 30 TV-L
vom 8.9.2022
für 51 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
In diesem heißt es: *** (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt *** Ich bin seit dem 01.10.2020 ununterbrochen bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. ... Gilt dann trotzdem noch eine sechswöchige Kündigungsfrist zum nächsten Monatsende (dann 30.11.2022), da zum Zeitpunkt des Kündigung das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre besteht oder greift dies so nicht mehr, da sechs Wochen vor dem 30.11., also am 19.10., das Arbeitsverhältnis bereits mehr als zwei Jahre andauern und dann die dreimonatige Kündigungsfrist bestehen würde, d.h. wirksam werden der Kündigung zum 31.12.2022.