(siehe hierzu den vollständigen entsprechenden Auszug aus dem Mietvertrag) Mietvertragsbeginn 15.12.2009; Wohnungs-Erstbezug; Mietvertrags-Ende 31.10.2013 (Übergabe kommendes Wochenende) bzw. spätestens zum 30.11.2013 Der künftige Nachmieter und alle Wohnungs-Interessierten waren sehr vom ausgesprochen guten Zustand der Wohnung und vom immer noch sehr gutem (Erst-)Anstrich (weiß) der Wohnung angetan, auch hinter & neben den Bildern war kein farblicher Unterschied zu erkennen. ... Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis zum Tage des Auszugs nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten, wenn der Mieter trotz Mahnung mit Fristsetzung die Arbeiten nicht nachholt. ... Im übrigen steht es dem Mieter frei, konkret darzulegen, dass der vom Vermieter vorgelegte Kostenvoranschlag unrichtig ist oder die in Ansatz gebrachten Kosten unangemessen sind oder der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist, als der prozentual ermittelte. 5.Unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben werden, berechnen sich die vorstehenden Regelfristen, jeweils ab Überlassung der Mietsache; sind die Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an.