Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt.
Ausgehend davon, dass es bei § 29 ("sonsige Vereinbarung" ) nicht um einen individuell ausgehandelten Passus handelt ( Aushandeln würde bedeuten, dass diese KLausel bei Vertragsschluss ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist und darüber verhandelt worden ist )ist die Endrenovierungsklausel in Kombination mit § 12 des Vertrages unwirksam.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornnahme der letzten Schonheitsreperatur renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, § 307 BGB
( BGH VIII ZR 308/02
).
Unter diesen Voraussetzungen sind Sie nicht zur Ausführung von Schönheitstreperaturen verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein vermieter hat im Übergabeprotokoll gestern nun vermerkt, dass die Wohnung in einem unrenovierten Zustand ist.
Er möchte heute mit dem Eigentümer sich die Wohnung ansehen und dann entscheiden, ob wir alles noch einmal erneut renovieren müssen.
ich werde der Hausverwaltung dann ihre Darstellung vorlegen (am Telefon nennen).
Durch die unwirksamkeit bin ich ja auf der sicheren Seite nehme ich mal an, oder kann er dennoch darauf bestehen, bzw. einen fachbetrieb auf unsere Kosten ins Haus holen?
Wäre es möglich von Ihnen ein kurzes Schreiben mit den oben genannten Daten bekommen die ich an die Hausverwaltung leiten kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.
Im Rahmen dieser Online- Anfrage wird den Fragestellern im Wege der Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht.
Alles darüber hinasu kann nicht auf dieser Plattform geleistet werden.
Bezüglich Ihres Anliegens kontaktiere ich Sie gesondert per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt