Hallo, folgender Sachverhalt: Im Juli 2003 wurde ich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach §§ 316 Abs.1, Abs.2, 69, 69a StGB zu einer Strafe von 30 Tagessätzen verurteilt und mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen. ... In § 52 BZRG heißt es im Wortlaut: „§ 52, Abs. 1 Nr. 4: Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. § 52, Abs. 2: Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. ... Insbesondere zu §52 Abs. 2 würde mich interessieren, ob Verkehrsstraftaten wegen Trunkenheit (§§ 69-69b StGB – die ich ja begangen habe…) nicht DOCH noch sichtbar sind, weil Sie ja offensichtlich Berücksichtigung finden können.