Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie aktuell nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein sollten (das bloße Dokument "Führerschein" ist von dieser zu unterscheiden), könnten Sie sich tatsächlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Sinne von § 21 StVG
strafbar gemacht haben.
Sie haben das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen. Ein Geständnis wirkt sich jedoch immer strafmildernd aus, wobei zur Bestimmung der Verteidigungsstrategie letztlich immer erst Akteneinsicht genommen werden muss, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Verteidigung beauftragen sollten.
Dringend abzuraten ist von der Absicht, einen Dritten als Täter zu benennen. Dies würde wiederum STraftatbestände erfüllen: Falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB
und Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
. Der Dritte wäre wegen Stafvereitelung strafbar, § 258 StGB
. Der Polizist würde hier als Zeuge zur Verfügung stehen, dass Sie ihm Ihre Daten genannt haben - wenn er sich dazu noch an Ihr Gesicht erinnert, würde eine Verurteilung sehr wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Also soll ich auf dem Anhörungsbogen ankreuzen "Ich werde einen Rechtsanwalt beauftragen" und nicht "Ich gebe die Straftat zu"?
Ich denke ja mal, dass "Mit der Einstellung des Verfahrens geen Zahlung einer Geldbusse wäre ich einverstanden", wäre zu einfach.
MfG
Jörg dussa
Sehr geehrter Ratsuchender,
bevor Sie den Anhörungsbogen zurücksenden (wozu Sie übrigens nicht einmal verpflichtet sind), sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt