Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Soll mein Sohn bei der Polizei eine Aussage machen, oder diese Verweigern?"
Ohne Kenntnis der anderen Aussage(n) und des Akteninhalts ist eine Aussage nicht ratsam, weshalb Ihr Sohn die Aussage als Beschuldigter verweigern sollte.
Das Schweigen des Beschuldigten darf auch nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Die Polizei kann die Vernehmung auch nicht erzwingen, dies können nur Staatsanwaltschaft und Richter.
Die Gefahr ist nämlich viel zu groß sich ohne Aktenkenntnis in Widersprüche zu verwickeln, die dann in einer Hauptverhandlung nicht oder jedenfalls sehr schwer wieder zu beseitigen wären.
Frage 2:
"Welches Strafmaß ist hier zu erwarten?"
Dem jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs droht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 I Nr. 1 StVG
eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.
Für die Freundin kommt noch eine strafbare Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen dazu (§§ 27 StGB
, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
.
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248 b I StGB
, wird wahrscheinlich vom Opa der minderjährigen Freundin nicht angezeigt, da diese ja auch als Täterin in Betracht kommt. Ohne Strafantrag kommt es aber zu keiner strafrechtlichen Verfolgung, § 248 b III StGB
.
Sollten während der Fahrt keine weiteren Delikte verwirklicht worden sein ( Alkohol, Drogen, Unfall, etc.), dürfte sich die Sanktion eher im unteren Bereich bewegen. Zudem ist aufgrund des Alters der Beteiligten sehr wahrscheinlich, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, was sich ebenfalls günstig auswirken würde, da im Jugendstrafrecht mehr der Erziehungsgedanke als der Strafanspruch im Vordergrund steht.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Danke für die Antwort, ich habe noch die Nachfrage
falls der Opa keine Anzeige macht ( es wurde auch keine anderen Delikte begangen bzw. die "Aktion" auch nicht polizeilich bemerkt )wird die Anzeige dann evtl. nicht zur Staatsanwaltschaft weitergegeben bzw. eingestellt.
Wegen dem Strafmaß hätte ich die Nachfrage ob eine Führerscheinsperre ( es hängt damit der zukünftige Arbeitsplatz zusammen ) für meinen Sohn droht.
Danke
Danke
Nachfrage 1
"wird die Anzeige dann evtl. nicht zur Staatsanwaltschaft weitergegeben bzw. eingestellt."
Durch die Anzeige des Sozialpädagogen wird in Bezug auf § 21 I Nr. 1 StVG
die Polizei ihre Ermittlungsergebnisse ohnehin an die Staatsanwaltschaft weiterleiten - insbesondere auch, wenn die Freundin den Sachverhalt durch Ihre Einlassung bereits eingestanden haben sollte. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, wie weiter zu verfahren ist. Denkbar ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage.
Nachfrage 2:
"ob eine Führerscheinsperre ( es hängt damit der zukünftige Arbeitsplatz zusammen ) für meinen Sohn droht"
Eine Führscheinsperre nach §§ 69
, 69a StGB
droht bei Verkehrsdelikten immer dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, der Täter sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Im Falle des hier allein verwirklichten § 21 StVG
ist dies aber nicht der gesetzliche Regelfall und sollte sich mit entsprechender Argumentation auch vermeiden lassen.