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unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges

8. Juli 2012 19:31 |
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Strafrecht


Beantwortet von


00:25

Hallo,
mein 18-jähriger Sohn erhielt eine Vorladung von der Polizei in der Ermittlungssache:
unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges.
Er besitzt derzeit noch keinen Führerschein (der Prüfungstermin wäre in den nächsten Wochen).
Seine minderjährige Freundin entwendete aus ihrem Elternhaus den Autoschlüssel ihres Großvater, weil sie unbedingt selbst mit dem Auto fahren wollte.
Die beiden und zwei weitere Freunde (keiner von ihnen ist im besitz eines Frührerscheins) sind dann alle mit dem Fahrzeug des Großvaters gefahren.
Mein Sohn war aber nicht die ganze Zeit im Fahrzeug.
Da die minderjährige Freundin einer weiteren Freundin von der Autofahrt erzählt hat, ist diese daraufhin zu dem Sozialpädagogen an ihrer Schule gegangen und hat ihm davon erzählt.
Der Sozialpädagoge ist daraufhin zur Polizei gegangen.
Nun habe alle 4 diese Vorladung von der Polizei erhalten. Die minderjährige Freundin wurde bereits von der Polizei verhört. Ihre Aussage ist uns unbekannt.

Frage:
Soll mein Sohn bei der Polizei eine Aussage machen, oder diese Verweigern?
Welches Strafmaß ist hier zu erwarten?

Danke!

8. Juli 2012 | 20:47

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:







Frage 1:
"Soll mein Sohn bei der Polizei eine Aussage machen, oder diese Verweigern?"




Ohne Kenntnis der anderen Aussage(n) und des Akteninhalts ist eine Aussage nicht ratsam, weshalb Ihr Sohn die Aussage als Beschuldigter verweigern sollte.

Das Schweigen des Beschuldigten darf auch nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Die Polizei kann die Vernehmung auch nicht erzwingen, dies können nur Staatsanwaltschaft und Richter.


Die Gefahr ist nämlich viel zu groß sich ohne Aktenkenntnis in Widersprüche zu verwickeln, die dann in einer Hauptverhandlung nicht oder jedenfalls sehr schwer wieder zu beseitigen wären.






Frage 2:
"Welches Strafmaß ist hier zu erwarten?"




Dem jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs droht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 I Nr. 1 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.

Für die Freundin kommt noch eine strafbare Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen dazu (§§ 27 StGB , 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG .

Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248 b I StGB , wird wahrscheinlich vom Opa der minderjährigen Freundin nicht angezeigt, da diese ja auch als Täterin in Betracht kommt. Ohne Strafantrag kommt es aber zu keiner strafrechtlichen Verfolgung, § 248 b III StGB .




Sollten während der Fahrt keine weiteren Delikte verwirklicht worden sein ( Alkohol, Drogen, Unfall, etc.), dürfte sich die Sanktion eher im unteren Bereich bewegen. Zudem ist aufgrund des Alters der Beteiligten sehr wahrscheinlich, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, was sich ebenfalls günstig auswirken würde, da im Jugendstrafrecht mehr der Erziehungsgedanke als der Strafanspruch im Vordergrund steht.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2012 | 22:17

Danke für die Antwort, ich habe noch die Nachfrage

falls der Opa keine Anzeige macht ( es wurde auch keine anderen Delikte begangen bzw. die "Aktion" auch nicht polizeilich bemerkt )wird die Anzeige dann evtl. nicht zur Staatsanwaltschaft weitergegeben bzw. eingestellt.

Wegen dem Strafmaß hätte ich die Nachfrage ob eine Führerscheinsperre ( es hängt damit der zukünftige Arbeitsplatz zusammen ) für meinen Sohn droht.

Danke







Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2012 | 00:25

Nachfrage 1
"wird die Anzeige dann evtl. nicht zur Staatsanwaltschaft weitergegeben bzw. eingestellt."


Durch die Anzeige des Sozialpädagogen wird in Bezug auf § 21 I Nr. 1 StVG die Polizei ihre Ermittlungsergebnisse ohnehin an die Staatsanwaltschaft weiterleiten - insbesondere auch, wenn die Freundin den Sachverhalt durch Ihre Einlassung bereits eingestanden haben sollte. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, wie weiter zu verfahren ist. Denkbar ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage.




Nachfrage 2:
"ob eine Führerscheinsperre ( es hängt damit der zukünftige Arbeitsplatz zusammen ) für meinen Sohn droht"


Eine Führscheinsperre nach §§ 69 , 69a StGB droht bei Verkehrsdelikten immer dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, der Täter sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Im Falle des hier allein verwirklichten § 21 StVG ist dies aber nicht der gesetzliche Regelfall und sollte sich mit entsprechender Argumentation auch vermeiden lassen.



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