Guten Tag,
eine genaue Prognose läßt sich ohne die Kenntnis der vollständigen Umstände und der kompletten Ermittlungsakte nicht abgeben.
Das Problem erscheint mir weniger die Sperrfrist zu sein. Diese ist zumindest in einem vertretbaren Rahmen angesichts der ersten Fahrerlaubnisentziehung und den exorbitant hohen Alkoholwerten. Diese Blutalkoholwerte sind das eigentliche Problem, da die Verwaltungsrechtsprechung bei BAK-Werten von mehr als 1,6 Promille von einem starken Alkoholmißbrauch ausgeht. Sie werden deshalb auch nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis nicht problemlos neu erhalten, sondern werden mit Sicherheit eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung über sich ergehen lassen müssen.
Wie diese dann ausgeht, läßt sich nicht kalkulieren. Insoweit meine ich -unter allem Vorbehalt, wie oben schon formuliert, daß ein Einspruch gegen den Strafbefehl zu keiner spürbaren Verkürzung führen wird. Ggf. sollten Sie über einen Anwalt vor Ort noch einmal zur Fristwahrung Einspruch einlegen und dann nach Akteneinsicht entscheiden, ob Sie das Verfahren durchführen.
Sofern, wovon leider bei Ihren Angaben auszugehen ist, mehr als 24 Monate seit dem Entzug der Fahrerlaubnis vergangen sind, müssen Sie in der Regel die Fahrprüfung noch einmal ablegen.
Ein Regreß seitens der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nur dann zu befürchten, wenn Sie wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt werden. Hier fehlen mir allerdings vollständig die Einzelheiten, so daß ich dieses nicht beurteilen kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Sehr geehrter Herr Weiß,
nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Möchte nochmals auf den Regreß des Haftpflichtversicheres zu sprechen kommen.
Anbei sehen Sie den genauen Vorwurf im Strafbefehl.
Kann ich aufgrund des hier beschriebenen Sachverhaltes in Regreß genommen werden ?
MfG
M.T.
Amtsgericht Schwetzingen
Aktenzeichen: /f Cs 509 Js 22264/OS (Biete stets angeben) ~ ~ ,
Telefon-Nr.: 06202/81-0 Telefax-Nr.: 06202/81-336
Amtsgericht Schwetzingen, Zeyherstraße 6, 68723 Schwetzingen
Schwetzingen,
Herrn
Rechtskräftig seit
----------------------Schwetzingen,
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- geb. Staatsangehörigkeit: deutsch - Familienstand: verheiratet -
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Sie fuhren am 31.07.2005 gegen 10.10 Uhr mit dem Pkw, Typ Fiat, Kennzeichen HD, auf der Schützenstraße / Karlstraße in Hockenheim, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.
Infolge Ihrer Fahruntüchtigkeit verloren Sie, als Sie von der Schützenstraße nach links in die KarlstraIIe abbiegen wollten, die Kontrolle über Ihren Pkw und prallten gegen den Eckpfosten der Garteneinfriedung des Anwesens Schützenstraße 31.
Dem Geschädigte Eigentümer Peter Hartmann entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 1.682,60 Euro.
Eine bei Ihnen am 31.07.2005 um 11.23 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille.
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
wegen Ihrer erheblichen Alkoholisierung mußten Sie auch mit der Möglichkeit eines von ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalles und seiner Folgen rechnen.
Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Sie werden daher beschuldigt,
im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zü haben, wobei Sie fahrlässig handelten und die Gefahr fahrlässig verursachten,
strafbar als
fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß
§§ 315 c Abs. 1 Nr.
la, Abs. 3 Nr. 2, 69
, 69 a StGB
.
Beweismittel:
Einlassung vom 15.08.2005
B1. 15-17 d. A.
Zeugen:
PHM Lechnauer, Polizeirevier Hockenheim, Peter Hartmann, Schützenstr. 33,
68766 Hockenheim,
B1. 2 d. A.
Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Ärztlicher Untersuchungsbericht Blutalkoholgutachten
Rechnung Führerschein
B1. 6 d. A. B1. 7 d. A. B1. 41-43 d. A. B1. 12 d. A.
Sonstige Beweismittel:
Lichtbilder
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 20,-- $IIR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.300,-- $IIR.
Die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf Ihnen für die Dauer von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Guten Tag,
aus dem Strafbefehl ist erkennbar, daß zunächst eine reine Fahrlässigkeit angenommen wird. Aufgrund des Alkoholgehaltes ist aber zu befürchten, daß der Haftpflichtversicherer von einer groben Fahrlässigkeit ausgeht (die Rechtsprechung nimmt dies in der Regel ab 1,1 Promille BAK an) und sie doch in Regreß nimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß