Aufgrund verschiedener Vorkommnisse (insbesondere Unterstellung einer beabsichtigten Straftat), deren vollständige Aufzählung hier sicher zu weit führen würde, kündigte B den Verwaltervertrag fristgemäß am 6.6.2006 (Kündigungsfrist 3 Monate). ... Vom Anwalt wurde geraten, den Vertrag mit einer längeren Frist zum 31.12.2006 zu kündigen, da sich offensichtlich ein Gerichtsentscheid anbahne und man dem damit verbundenen Zeitraum bis zur Entscheidung Rechnung tragen müsse. ... Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses, welche hier wesentliche Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, scheidet deshalb aus, weil es der Klägerseite offenbar nach eigener Entscheidung zumutbar ist, das Verwaltungsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum Jahresende fortzusetzen.“ Wie ist das zu verstehen ?