Schönheitsreparatur - starrer Mietvertrag
vom 6.5.2006
20 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
Hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen, steht ihm gegen den Vermieter kein Renovierungsanspruch zu Beginn und während der Dauer des Mietverhältnisses zu. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, die Reinigung der Teppichböden; diese Arbeiten müssen fachmännisch ausgeführt werden. ... Weist dieser für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand als ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, daß dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt.