Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Grundsätzlich kann Ihre Vermieterin einen Anspruch gegen Sie geltend machen, wenn diese davon ausgeht, dass eine Verursachung der Feuchtigkeit von Ihnen ausgegangen ist.
Mit den von Ihrer Vermieterin behaupteten Schäden kann diese zunächst ein Zurückbehaltungsrecht an der hinterlegten Mietkaution geltend machen, als auch mit Guthabensbeträgen aus den Betriebskostenabrechnungen aufrechnen.
Ob dies tatsächlich jedoch berechtigt ist, wird wohl nur ein gerichtliches Verfahren klären können, da es maßgeblich auf eine Tatsachenfrage ankommt, nämlich wer die Feuchtigkeit zu vertreten hat.
Dies wird sich nur durch ein Sachverständigengutachten nachweisen lassen, welches in jedem Fall auch die bauliche Substanz des Hauses begutachten müsste.
Stellt sich dabei heraus, dass die Feuchtigkeit auf bauliche Mängel zurückzuführen sind, ist eine Aufrechung mit den Guthabensbeträgen und ein Zurückbehalten der Mietkaution unberechtigt und wäre an Sie auszuzahlen.
Frage 2)
Selbiges gilt auch für die Frage, wer die Kosten der Firmen zu tragen hat, die die Mängel in Augenschein genommen haben.
Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass die Mängel baulicherseits bedingt sind, hat Ihre Vermieterin die Kosten dafür zu tragen.
Anderenfalls kann Ihre Vermieterin die Kosten als Schadensersatz von Ihnen erstattet verlangen, wenn die Feuchtigkeit durch Sie verursacht wurde.
Dabei ist unerheblich, ob diese zunächst eine Baufirma beauftragt hat.
Maßgeblich ist allein, in welchen Verantwortungsbereich der Feuchtigkeitsschaden fällt.
Frage 3)
Genauso verhält es sich mit einer möglicherweise erforderlichen Renovierung. Sofern die Renovierung auf Grund der Feuchtigkeit erforderlich wird, sind Sie dann nicht dazu verpflichtet, wenn der Schaden auf bauliche Mängel zurückzuführen ist.
Frage 4)
Sofern Sie sich dahingehend mit dem Nachmieter einig sind, ist dies eine praktikable Lösung. Im Verhältnis zum Vermieter reicht dies jedoch als Renovierungsangebot nicht aus, sofern Sie tatsächlich zur Renovierung verpflichtet sein sollten.
Frage 5) / Zusammenfassung
Letztendlich läuft alles auf die Tatsachenfrage hinaus, durch wen die Feuchtigkeit zu vertreten ist.
Dies kann meinerseits natürlich nicht abschließend beantwortet werden und käme ggf. auf ein Sachverständigengutachten an.
In jedem Fall sollten Sie, mögliche Stellen, an denen sich die Feuchtigkeit gebildet hat, fotodokumentieren und in jedem Fall ein Übergabeprotokoll nur unter Vorbehalt unterzeichnen, sofern darin Schäden aufgeführt sind, bei denen Sie die Auffassung vertreten, dass diese nicht durch Sie verursacht worden sind.
Ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten muss Ihre Vermieterin Ihnen beweisen.
Für das Vorliegen von Feuchtigkeitsmängeln sind Sie darlegungs- und beweispflichtig.
Sofern Sie eine Verursachung der Feuchtigkeit durch Sie von sich weisen, sollte Sie der Aufrechnung mit Ihrem Guthaben aus den BK-Abrechnungen widersprechen und nach Rückgabe der Mietsache, die Mietkaution herausverlangen.
Hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution wird dem Vermieter jedoch ein angemessener Prüfungszeitraum zur Geltendmachung etwaiger Schäden zugebilligt, der in der Regel 6 Monate beträgt, sofern der Vermieter nicht bereits früher über die Kaution abrechnet.
Dann können Sie einer Aufrechnung widersprechen und die Rückzahlung verlangen, sofern darin Kosten verlangt werden, die durch Sie nicht zu vertreten sind.
Eine abschließende Rechtssicherheit wird in Ihrem Fall aber wohl nur ein gerichtliches Verfahren bringen können, in dem ein ggf. gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten zur Frage der Mängelverursachung, Stellung nimmt und die Verantwortung darlegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
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Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt