Sehr geehrte Anwälte gibt es eig bei Verträgen selber zB Klingelton abos usw auch noch weit nach Vertragsbeginn die Möglichkeit theoretisch dagegen vorzugehen, wenn vielleicht Wucher gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher">§ 138 BGB</a> vorliegt? Meine zweite Frage ist, ob man grundsätzlich auch nach Ablauf vom Widerrufsrecht (14 Tage ) oder wenn man nichts dagegen macht, noch was tun kann , um aus solchen Verträgen heraus zu kommen, insbesondere interessiert mich, ob man die Möglichkeit hat, vorzeitig per Kündigung aus einem Wuchervertrag zu kommen und ob es Obergrenzen gibt, wie lange ein Vertrag laufen darf, also 2 Jahre oder länger ? Ist es theoretisch möglich, dass ein Vertrag 10 Jahre oder länger läuft und man da garnicht mehr rauskommt ?