Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst glaube ich nicht, dass es sich um eine echte Pfändung handelt, denn dann müsste der Gegner ja einen Titel erlangt haben. Dies wäre ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid gegen welchen Sie keinen Einspruch erhoben hätten. Davor wäre dann aber ein Mahnbescheid gekommen. Dies würde allein einen Monat, Erlass Mahnbescheid bis Ablauf der Fristen, bedeuten.
Sowohl von einem Gerichtsverfahren, als auch von Mahnbescheid und anschließenden Vollstreckungsbescheid hätten Sie etwas mitbekommen, da alle Schreiben als Postzustellurkunden in gelben Umschlägen gekommen wären.
Von daher gehe ich davon aus, dass das Inkassobüro seien Schreiben so benennt.
Dann ist es leider so, dass Sie Ihre Kündigung beweisen müssen. Hierfür reicht in der Regel ein Einwurfeinschreiben aus, jedoch nicht ein einfacher Brief, wenn denn wie bei Ihnen der Gegner den Zugang bestreitet.
Wenn der Gegner auf die Kündigung reagiert hätte, würde auch ein einfacher Brief ausreichen. Etwas wenn das Kündigungsdatum nach hinten gelegt wird. Wenn der Gegner die Kündigung bestreitet, und das passiert grundsätzlich wenn ein einfacher Brief kommt, dann hilft nur eine wiederholte Kündigung mittels Einwurfeinschreiben.
Dass eine Kündigung mittels einfachen Briefs als Beweis der Kündigung nicht ausreicht, ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte seit 1962. Der Absender des Briefes trägt die Beweislast für den Zugang des Briefes beim Empfänger.
Somit ist leider ihre bisherige Kündigung nicht wirksam, da der Gegner den Zugang bestreitet.
Sie sollten daher die bisher fällige Forderung bezahlen und dann per Einwurfeinschreiben erneut kündigen.
Die Nichtnutzung seit Februar ändert nichts, da der Webhoster Ihnen den Zugang ja nicht gesperrt hatte und sie die Leistungen hätten nutzen können.
Leider kann ich Ihnen bezüglich der Kündigung keine besseren Nachrichten übermitteln. Bezüglich der angeblichen Pfändung gehe ich aber davon aus, dass es sich dabei nur um eine verklausulierte Drohung des Inkassobüros handelt.
Wenn Sie alsbald die Forderung begleichen sollte hier nichts nachkommen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch zur Vorbereitung der möglichen Klage, , empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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