Wirksamkeit Schönheitsreparaturklauseln im MV
beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler / Konstanz
Hier der Wortlaut § 7 Schönheitsreparaturen im Mietvertrag "1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet die anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66%.