Klausel Mietzeit
beantwortet von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow / Rostock
Eine ordentliche Kündigung ist erstmals ab 31.12.2019 mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.