Sehr geehrter Fragesteller,
im Anwendungsbereich des Ihnen offenbar bekannten § 22 KibeG verstößt die Klausel, wonach eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausgeschlossen sein soll, offensichtlich schon gegen den Wortlaut der Bestimmung, dass die Kündigungsfrist höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen darf. Denn wie man an Ihrem Fall sieht, würde dies nach der Lesart des Trägers dazu führen, dass für ihre Tochter eine längere Kündigungsfrist gelten würde. Unter Außerachtlassung der unwirksamen Klausel würde die im Mai erklärte Kündigung spätestens zu Ende August wirken. Ob Ihre Tochter dann außer für August auch für Juli zahlen müsste, hinge davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag wirksam geworden ist.
Ich gehe aber darüber hinaus davon aus, dass ihre Tochter noch kurzfristiger kündigen konnte. Denn wenn ich unterstelle, dass es sich bei dem Vertrag um einen Mustervertrag handelt, den der Träger regelmäßig verwendet, dann handelt es sich um AGB, die der Kontrolle nach § 307 BGB
unterliegen. Danch wäre der Ausschluss der Kündigung vor Vertragsbeginn auch deswegen unwirksam, weil diese Klausel erstens unklar ist und zweitens gegen den Grundgedanken des § 22 KibeG verstößt und drittens eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Als Folge davon wäre die gesamte Kündigungsregelung des Mustervertrages unwirksam, weil man aus AGB-rechtlicher Sicht die Teilregelungen insgesamt betrachten muss und weil die Unwirksamkeit einer Teilregelung die Gesamtregelung ebenfalls unwirksam macht. Es gilt dann die gesetzliche Regelung, hier § 621 BGB
. Wenn ich unterstelle, dass die Vergütung nach Monaten bemessen sein sollte, konnte ihre Tochter demnach am 23.5. zu Ende Juni kündigen und hätte demnach auch bei vorgesehenem Vertragsbeginn ab 1.7. nichts zu bezahlen.
Nun kommt es auf den Wortlaut der Kündigungserklärung an. Sollte Ihre Tochter ausdrücklich mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt haben, müsste sie sich daran festhalten lassen. Wenn Sie möchten, können Sie mir den Vertrag und die Kündigungserklärung zur ergänzenden Durchsicht zusenden. Ich würde dann ohne zusätzliche Kosten ein ergänzendes Votum abgeben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.10.2017
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14:58
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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