Sehr geehrter Fragestellerin,
ich habe in ihrem Fall starke Zweifel, dass überhaupt ein Fall des § 626 BGB
bzw. ein an diesen anzulehnender Fall vorliegt. Letztlich handelt es sich ja bei der Teilnahme an dem von Ihnen genannten Kongress um einen Vertrag, der nicht zu 100 % in die Vertragsformen des Bürgerlichen Gesetzbuches passt, das ja in weiten Teilen noch aus dem 19. Jahrhundert stammt. Ein Kongress ist eine Zusammenkunft von Experten. Ich nehme an, dass Sie selbst eine Expertin auf einem Gebiet sind und sich mit anderen Fachleuten Ihrer Branche in einem Hotel oder Veranstaltungssaal treffen und über bestimmte Dinge oder Entwicklungen in Ihrem Fachgebiet diskutieren und Erfahrungen austauschen wollten. Es steht also vor allen Dingen dann hier eine anteilige Raummiete in Vordergrund, gegebenenfalls verbunden noch mit einem Kaufvertrag über Getränke und einen Imbiss und vielleicht Dienstleistungelemente in Bezug auf die Bedienung. Ingesamt sehe ich aber mietrechtliche Elemente im Vordergrund.
Wenn Sie sich dann hier zu einmal den § 543 BGB
anschauen, werden Sie feststellen, dass ein Mieter eine Wohnung nicht kündigen kann, wenn er diese aus persönlichen Gründen nicht mehr benutzen kann, etwa weil er einen Unfall hatte und diese nicht rollstuhlgerecht ist oder Ähnliches. Letztlich ist ja eine Erkrankung ein Aspekt der in Ihrem Risikobereich liegt.
Natürlich stellt sich dann auch noch in die Frage, ob die Klausel in den AGB der Veranstalterin die Prüfung nach § 308 Nr. 7 BGB
übersteht. Danach darf ein unangemessener Ersatz von Aufwendungen im Fall einer Kündigung nicht verlangt werden. Durch die Kündigungssperre wird von Ihnen ja der volle Ersatz der Aufwendungen verlangt. Es stellt sich dann die Frage, ob die Veranstalterin irgendwelche Kosten erspart sind hat und Ihnen preislich hätte entgegenkommen müssen. Hierbei ist diese Vorschrift, die sich eigentlich alle Verbraucher richtet, auch bei Ihnen als Unternehmerin zu berücksichtigen. Ich vermute allerdings eher, dass die Veranstalterin nichts erspart hat, da sie den Raum wahrscheinlich insgesamt angemietet hat und da jetzt nur ein Stuhl frei geblieben ist beziehungsweise nicht gestellt wurde. Die Kosten für die möglicherweise angebotene Verpflegung dürften lediglich gering sein sein. Vorbehaltlich der genauen Prüfung der Preisbildung und auch der Klausel gehe also davon aus, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Rechtes über die allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Voraussicht nach nicht vorliegt und eine Klage auf Rückerstattung der Vergütung wenig Aussichten auf Erfolg hat.
Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Rechtanwältin,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Ich selbst habe als Zuhörerin die Teilnahme erworben, der Kongress war eine Abfolge von verschiedenen Vorträgen. Sicherlich wurde dazu ein Veranstaltungsraum von der Organisatorin angemietet. Meine Nichtteilnahme ändert jedoch nichts an den Kosten, die der Organisatorin durch Raummiete und Dozentenanstellung entstanden sind. Ich bezweifle also, dass der Dame ein Schaden entstanden ist. Verstehe ich Sie richtig, dass somit kein Dienstvertrag besteht? Wie verhält es sich denn dann mit einem Widerrufsrecht? Auf dieses wurde ich nach Online-Kauf nicht hingewiesen. Und als weitere Nachfrage: Stehen die individuellen AGBs in diesem Fall über dem BGB? Vielen Dank nochmals für Ihre Auskunft!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Es handelt sich wie erläutert um einen typengemischten Vertrag, in dem in jedem Fall auch Elemente eines Mietvertrags enthalten sind, da Sie ja in diesem Veranstaltungsraum auch einen Stuhl bekommen hätten. Wenn die Konferenz eher eine Art Seminar war, könnten auch die Dienstvertragselemente überwiegen. Ich bitte aber zu bedenken, dass § 626 BGB
eine Abwägung vorsieht, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass es in Ihrem Risikobereich liegt, dass Sie wie jeder Mensch einmal krank werden.
Ein Widerrufsrecht wegen der Online-Buchung besteht bedauerlicherweise nicht, da dieses nur für Verbraucher gilt. Sie wollten die Konferenz aber im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit besuchen.
Ihre Frage nach der Rangordnung beantworte ich gerne dahingehend, dass der § 308 Nr. 7 BGB
über den AGB steht. Allerdings stellt sich in Ihrem Fall wie erläutert die Frage, ob der geforderte Aufwendungersatz von 100 % nicht angemessen war. Denn die Organisatorin wird vermutlich niemanden gefunden haben, der "Ihren" Platz gebucht hat, und für den Saal und die Dozenten dasselbe gezahlt habe. Daher beurteile ich die Aussichten einer Rückforderung wie erläutert bedauerlicherweise nicht sehr positiv.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler