Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), regelt dazu in § 5 - Teilurlaub - das nachstehende:
"(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Im Umkehrschluss aus c) folgt der volle Urlaubsanspruch.
Was sich an das Arbeitsverhältnis anschließt, ist in der Tat relevant, hier aber (zum Glück) nicht:
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
"(1) Der Anspruch auf Urlaub [bei einem neuen Arbeitgeber] besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, jedoch verweist mich mein Arbeitgeber auf folgenden Text des Manteltarifvertrages:
2
Im Ein- und Austrittsjahr haben Beschäftigte / Auszubildende gegen den alten und neuen Arbeitgeber / Ausbildenden Anspruch auf so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, als sie Monate bei ihnen gearbeitet haben (Beschäftigungsmonate) / ausgebildet wurden (Ausbildungsmonate). Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung / Ausbildung mindestens zehn Kalendertage bestanden hat. Für eine Beschäftigung / Ausbildung bis zu zwei Wochen besteht kein Urlaubsanspruch.
Dieser Anspruch kann bei Eintritt bis zum 31. Mai nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, bei Eintritt nach dem 31. Mai ab 1. Dezember geltend gemacht werden.
3
In den auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahren ist der volle Jahresurlaub zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach dem 1. April beendet wird.
Ist dieser Text einer "pro rata temporis"-Regelung gleichgestellt, sodass mir "nur" der Urlaub für 7 Monate zuseht?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
In Ordnung, dass wusste ich leider so nicht, dass ein Manteltarifvertrag (vorrangig) gilt:
Somit stehen Ihnen damit nur 7 Monate zu, das würde stimmen, aber eben NUR, wenn Sie ein neues Ausbildungsverhältnis mit Urlaubsansprüchen begründen, nicht nur eine reine Schulausbildung ohne Ausbildung an einem Fachbetreib.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg