Neben dem Einbau einer Küche und dem Herrichten des Gartens haben wir an der Wohnung nichts verändert, Wände und Parkett weisen übliche Gebrauchsspuren auf (wir haben zwei Kinder) und im Bad sind ein paar wenige Kacheln durchbohrt. ... Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten in der Regel: In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren Dielen und Toiletten alle 8 Jahre in anderen Nebenräumen alle 8 Jahre... (...) §20 Rückgabe der Mietsache Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln, auch selbst angeschafften, an den Vermieter herauszugeben." Meine Frage: gehe ich Recht in der Annahme, dass wir bei Auszug nach den genannten 6,5 Jahren gemäß obiger Formulierung und Fristenregelung nur Küche und Bäder streichen und, sofern wir uns mit dem Vermieter oder Nachmieter nicht auf eine Übernahme einigen können, die Küche entfernen müssen?