Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rücktritt von einer Bestellung

| 13. Februar 2008 15:43 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Wir hatten 2007 eine Küche bestellt, mit von uns gewünschten Zusatztext "Finanzierungsanfrage". Die Firma hatte sich bis heute, was das Thema finanzierung angeht nicht einmal gerührt. Mittlerweile haben wir erfahren, das die firma die sparte "Küchen" zum 30.06.2008 schließt. Jetzt hat sich ein anderer Küchenverkäufer der Firma x bei uns gemeldet. Auf meiner anfrage hin, ob wir vom Kaufvertrag zurücktreten könnten, wurde auf Schadenersatzanspruch(25%) hingewiesen und die Küche müsste ja jetzt auch bis spätestens 30.06.2008 eingebaut sein. Da uns aber gesagt wurde, das bei dieser Küche einzelne Elemente jederzeit auswechselbar sei und wir auf die Küche 3 Jahre Nachliefergarantie bekommen, frage ich nun:
1.Kann ich von der Bestellung jetzt noch zurücktreten ohne Schadensersatz zu leisten
2.Ist der Vertrag überhaupt noch wirksam, wenn die Nachliefergarantie aufgrund schliessung der Sparte "Küchen"
gar nicht gegeben werden kann?

Sehr geehrte Fragestellerin,

erlauben Sie mir zunächst den allgemeinen Hinweis, dass diese Plattform lediglich geeignet ist, einen ersten rechtlichen Überblick zu verschaffen. Eine anwaltliche Erstberatung und Vertretung mit einhergehender Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen kann hierdurch keinesfalls ersetzt werden.

Aber nun zu Ihrer Frage.

Grundsätzlich sind Sie selbstverständlich – ebenso, wie der Küchenhändler – an vertragliche Absprachen gebunden. Das bedeutet hier, dass Sie zunächst verpflichtet sind, die Küche zum vereinbarten Kaufpreis abzunehmen und zu bezahlen. Der Händler ist zur Lieferung verpflichtet und hier wohl auch zur Prüfung einer Finanzierungsmöglichkeit (was in dieser Fallkonstellation ja auch nicht abwegig ist, da Küchen in der Regel auch ihren Preis haben).

Eine genaue Beantwortung Ihrer Frage ist aufgrund der gemachten Angaben nicht eindeutig möglich – dennoch möchte ich Ihnen ein paar entscheidende Hinweise mit auf den Weg geben.

Ein Rücktritt aus dem Blickwinkel der Mängelgewährleistung dürfte hier wohl kaum möglich sein, da die Küche bislang ja noch nicht einmal geliefert und eingebaut wurde. Mithin wird man im Augenblick auch nicht wirklich feststellen können, ob überhaupt ein Mangel der Kaufsache vorliegt.

Fraglich scheint mir hier allerdings, ob überhaupt schon ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier wäre durchaus daran zu denken, dass der Zusatz der „Finanzierungsanfrage“ eine aufschiebende Bedingung beinhalten könnte. Das würde bedeuten, dass der gesamte Vertrag überhaupt nur unter der Bedingung, dass die Finanzierungsanfrage positiv beschieden wird, zustande kommen sollte. Insoweit wäre der Vertrag hier noch in der Schwebe, nicht jedoch automatisch unwirksam, da zumindest noch immer Ihre Anfrage, welche durchaus als bindendes Angebot anzusehen ist, im Raum steht. Hierbei wäre zu prüfen, inwieweit Sie sich noch an diesem Angebot festhalten lassen müssen.

Dies wiederum führt zu der Überlegung, dass hier ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung aus § 323 BGB zum Zuge kommen könnte. Dies könnte daraus rühren, dass der Verkäufer bislang noch nicht einmal zu der Finanzierung irgendetwas gemacht hat, geschweige denn die Küche geliefert und eingebaut. Wenn hierfür allerdings kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart ist, werden Sie dem Verkäufer zunächst einmal eine angemessene Frist setzen müssen, wobei Sie am besten bereits ankündigen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten zu werden. Eine Frist von 14 Tagen sollte wohl angemessen sein, was die Bearbeitung der Finanzierungsfrage angeht, welche ja Voraussetzung für alles Andere ist.

Die bloße Schließung der Sparte Küchen scheint mir auf den ersten Blick nicht unbedingt einen Rücktrittsgrund darzustellen, solange das Geschäft als Solches bestanden bleibt. Es wird dann im Weiteren das Problem des Händlers sein, wie er der seinerseits abgegebenen Nachliefergarantie dann nachkommt, falls es mal so weit kommen sollte. Ist allerdings jetzt schon klar, dass der Händler dieser Garantie niemals nachkommen können wird, so ist Ihnen meines Erachtens ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten mit der Folge, dass hieraus sogar ein Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung folgen würde. Beachten Sie bitte aber, dass Sie hierfür notfalls auch die Beweislast tragen.

Hinsichtlich des in Rede stehenden Schadenersatzes in Höhe von 25 % kommt es darauf an, ob dem Händler überhaupt ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Zudem entfällt ein solcher Schadenersatzanspruch, wenn der Händler seinerseits die Umstände zu vertreten hat, die zum Rücktritt führten. Sollte diese Schadenersatzanspruch aus einer Vertragsstrafenabrede folgen, welche sich vielleicht auch nur in den Allgemeinen Geschäftbedingungen finden, so müsste hier noch näher geprüft werden, ob diese so auch wirksam ist – ist sie wirksam, so müssen Sie den Schadenersatz auch leisten. Das kann allerdings ohne Einsichtnahme insbesondere in die Vertragsunterlagen nicht beurteilt werden.

Da es bei ihnen wahrscheinlich um nicht gerade wenig Geld geht, sollten Sie sich schnellstmöglich um anwaltliche Beratung mit Einsicht in die Unterlagen bei Ihnen vor Ort bemühen. Keinesfalls sollten Sie hier irgendwelche Schritte oder gegebenenfalls Schnellschüsse wagen, ohne dass Sie hier vorher entsprechend intensiv beraten wurden und die Vertragsunterlagen einer genauen fachmännischen Prüfung unterzogen wurden. Mitunter ist es besser, ein wenig Geld in eine anwaltliche Beratung zu investieren, als nachher auf größerem und möglicherweise vermeidbarem Schaden sitzen zu bleiben.

Als Fazit sehe ich Ihre Sache keinesfalls als chancenlos an, kann Ihnen allerdings auch keine ultimative Obsiegensgarantie geben. Dies wird der Kollege oder die Kollegin vor Ort abschließend zu beurteilen haben, den/die Sie mit dieser Sache betrauen.

Ich hoffe dennoch, Ihnen hier ein paar wichtige Hinweise gegeben zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt, Bonn


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Super schnelle Antwort. Danke sehr. Mir wurde sehr geholfen.

"