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Luxussanierung

14. Mai 2015 11:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

an Frau Jenny Weber,die bittte diese Frage beantworten soll,evtl.freitag
Unsere Vermieterin (Eigentümerin,s.Fall Elementarvers.) hat die Wohniung am 01.07.2013 gekauft.
Kürzlich hat sie mdl.angekündigt gößere Sanierungsarbeiten in der wohnung durchzuführen,z.T.luxussanierung.
was wir im Hinblick auf Alter und Krankheit gleich abgelehnt haben,außer Bad und Küche.
Daraufhin hat sie alles "zurückgestellt".Da die küche über 10 Jahre alt ist,haben wir schriftlich angefragt ob
sie ihre Zustimmun geben würde wenn wir lediglich die Elektrogeräte auf unsere Kosten austauschen würden,
alternativ wären wir auch einverstanden wenn sie die Kosten übernimmt und 11% p.a.umlegt.Darüber hinaus haben wir angeboten,daß wir die Wohnung ab 2016 (neuer mietspiegel) "mit besondere Ausstattung" einstufen würden
(einschl.Garten und gäste WC)
Wahrscheinlich ist sie jetzt wegen obiger ablehnung beleidigt und rührt sich nicht mehr.
Wie kommen wir hier weiter ?

14. Mai 2015 | 12:48

Antwort

von


(31)
Schloßstraße 120
12163 Berlin
Tel: 030 - 54907551
Web: https://www.kanzlei-weber-berlin.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich freue mich sehr über Ihr entgegen gebrachtes Vertrauen und die erneute Anfrage über frag-einen-anwalt.de, welche ich hiermit gern wie folgt beantworte:

Zunächst ist festzustellen, dass die mündliche Ankündigung durch Ihre Vermieterin noch keine wirksame Ankündigung im Sinne des BGB darstellt.

Der Vermieter ist gemäß § 555c BGB verpflichtet, spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten die Modernisierung in Textform anzukündigen. Dabei muss er Angaben über Art und Umfang in wesentlichen Zügen, den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme treffen. Er muss weiterhin die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angeben. Gemäß § 55c Absatz 2 BGB soll der Vermieter zudem darauf hinweisen, dass der Mieter einen Härteeinwand schriftlich mitzuteilen hat und zwar spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
Solche Härtegründe könnten beispielhaft sein:
- Sie oder ein Familienmitglied sind krank, alt, schwanger oder im Examen, sodass Schmutz, Lärm oder ein zeitweiliger Umzug in eine andere Wohnung unzumutbar sind
- die vorzunehmenden Arbeiten führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung (z.B. wenn über einen längeren Zeitraum das Bad und die Toilette nicht nutzbar sind, was insbesondere für ältere Mieter relevant sein dürfte)

Da hier eine solche Ankündigung noch nicht vorliegt, brauchen Sie unmittelbar auch nicht befürchten, dass Maßnahmen durchgeführt werden.


Bezüglich der Elektrogeräte in der Küche ist folgendes zu sagen:
Wenn die Küche in Gänze vertraglich mitvermietet und nicht nur zur Nutzung überlassen wurde, ist der Vermieter aber nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten (LG Kiel Urteil vom 27.05. 2003, Az.: 1 S 180/02 ). Es genügt, wenn sich die Küche (und damit auch die enthaltenen Elektrogeräte) hygienisch einwandfreien und gebrauchsfähigen Zustand befindet. Eine Pflicht zur Erneuerung der Küche würde für den Vermieter nur dann bestehen, wenn die Gebrauchstauglichkeit (z.B. aufgrund des Vorliegens von Defekten) eingeschränkt ist. Wenn solche beeinträchtigenden Defekte vorliegen, ist der Vermieter zur Instandhaltung auf seine eigenen Kosten verpflichtet.

Sollten Sie, so wie Sie es andeuteten, die Geräte auf Ihre Kosten austauschen wollen, so steht Ihnen diese Möglichkeit selbstverständlich offen. Sie müssten allerdings die „Altgeräte" einlagern und bei einem Auszug Sorge dafür tragen, dass diese wieder eingebaut werden. Alternativ kann mit der Vermieterin auch eine Rücknahme (wenn diese die Geräte z.B. für ein anderes Mietobjekt verwenden kann) vereinbart werden. Sollten Sie die Geräte auf Ihre Kosten austauschen, kann der Vermieter keine Mieterhöhung wegen Modernisierung geltend machen. Es wäre jedoch auch eine Einigung mit der Vermieterin dahingehend denkbar, dass die Elektrogeräte nach Ihrem Auszug in der Küche verbleiben und die Vermieterin sich an den Kosten für die Geräte beteiligt.

Ich kann hier nur feststellen, dass Sie Ihrer Vermieterin bereits mit Verhandlungsangeboten (Vorschlag Kostenregelung für Erneuerung der Elektrogeräte und Zustimmung zu einer Mieterhöhung) sehr entgegen gekommen sind. Es ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, warum die Vermieterin sich hier überhaupt nicht mehr äußert.
Wie Sie weiter kommen, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie hier tatsächlich selbst den Einbau neuer Elektrogeräte wünschen. Wenn ja, können Sie dies, wie o.g. auf eigene Kosten vornehmen. Wenn Sie mit dem Funktionsumfang der vorhandenen Geräte zufrieden sind und diese keine Defekte aufweisen, brauchen Sie zum jetzigen Zeitpunkt nichts unternehmen. Weisen die Geräte Defekte auf, können Sie Ihren Vermieter zur Mängelbeseitigung auffordern.
Auch bezüglich der Mieterhöhung nach Mietspiegel 2016 müsste auf ein entsprechendes schriftliches Erhöhungsverlangen gewartet werden und dies dann auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden.


Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich nochmals für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten oder Nachfragen können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Jenny Weber

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