Gibt es eine Möglichkeit ins Grundbuch (das unbelastet / sauber ist) zur Sicherung einer Bewohnung eines Hauses eine beschränkte Grunddienstbarkeit (§ 1090 BGB) z.B. zur Sicherung eines Mietvertrages², oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) einzutragen, die auch in jedem Falle eine Zwangsversteigerung überlebt ( §§ 52 I und 91 ZVG)? Oder mit anderen Worten: kann man eine Immobilie so mit Grundbucheinträgen ausstatten, dass ein Wohnungsrecht immer bestehen bleibt, damit das "Wohnenbleiben" gesichert werden kann, wenn ein Gläubiger, der Dritter ist (und nicht im Grundbuch eingetragen ist z.B. zu seinen Gunsten mit einer Grundschuld etc.) eine Zwangsvollstreckung und in der Folge dann ggf. die Zwangsversteigerung betreiben will?