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Löschungsbewilligung verloren

| 10. Juli 2025 11:36 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Bei einer brieflosen Grundschuld ist für die Löschung keine Kraftloserklärung eines Briefes erforderlich.
Die Bank ist verpflichtet, Ihnen nach Rückzahlung des Darlehens eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen.

Mein rechtliches Anliegen:
Ich habe meine Löschungbewilligung verlegt/verloren und wollte eine neue anfordern.. leider ist die zahlung des darlehens mehr als 10 Jahre her daher stellt sich die bank quer (nachweis der zahlung vorhanden) . Und sagte ich solle eine aufgebotsverfahren machen nun war ich beim Notar der sagte mir sowas würde nur bei einem verlorenen Grubdschuldbrief gemacht( meine Grundschuld ist brieflos )

Mit freundlichen Grüßen
Zurel

10. Juli 2025 | 12:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schildern, dass Sie die Löschungsbewilligung für eine brieflos eingetragene Grundschuld verloren haben und die Bank sich nach über zehn Jahren seit Darlehensrückzahlung weigert, eine neue Löschungsbewilligung auszustellen. Die Bank verweist auf ein Aufgebotsverfahren, der Notar lehnt dies jedoch ab, da es sich um eine brieflos eingetragene Grundschuld handelt.

Nachfolgend erläutere ich Ihnen die rechtliche Situation und das weitere Vorgehen.

1. Löschung einer brieflosen Grundschuld – Erforderliche Unterlagen

Für die Löschung einer brieflosen Grundschuld sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

- Löschungsbewilligung des Gläubigers (in öffentlich beglaubigter Form)
- Löschungsantrag des Eigentümers (ebenfalls öffentlich beglaubigt)
- Ein Grundschuldbrief ist bei einer brieflosen Grundschuld nicht ausgestellt und daher auch nicht vorzulegen.

2. Verlust der Löschungsbewilligung

Wenn die Löschungsbewilligung verloren gegangen ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, vom Gläubiger (hier: der Bank) die Ausstellung einer neuen Löschungsbewilligung zu verlangen. Der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ergibt sich aus § 1144 BGB, der über § 1192 Abs. 1 BGB auch für Grundschulden gilt.

Die Bank ist verpflichtet, nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens die Löschungsbewilligung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückzahlung bereits längere Zeit zurückliegt, solange die Grundschuld noch im Grundbuch eingetragen ist und keine Verjährung des Anspruchs auf Erteilung der Löschungsbewilligung eingetreten ist.

3. Verjährung des Anspruchs auf Erteilung der Löschungsbewilligung

Der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 BGB).

Allerdings wird vertreten, dass der Anspruch auf Löschungsbewilligung als sogenanntes "dauerndes Recht" nicht der Verjährung unterliegt, solange die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Die Bank kann sich daher nicht ohne Weiteres auf Verjährung berufen, solange sie noch als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen ist.

4. Kein Aufgebotsverfahren bei briefloser Grundschuld

Das von der Bank vorgeschlagene Aufgebotsverfahren ist nur bei verlorenen Grundschuld- oder Hypothekenbriefen erforderlich. Bei einer brieflosen Grundschuld existiert kein Brief, der für kraftlos erklärt werden müsste. Dies bestätigt auch die Aussage des Notars.

5. Vorgehen gegenüber der Bank

Sie sollten die Bank nochmals schriftlich auffordern, Ihnen eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen. Weisen Sie darauf hin, dass es sich um eine brieflos eingetragene Grundschuld handelt und ein Aufgebotsverfahren daher nicht möglich und nicht erforderlich ist. Legen Sie einen Nachweis über die vollständige Rückzahlung des Darlehens bei.

Setzen Sie der Bank eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) zur Erteilung der Löschungsbewilligung. Sollte die Bank weiterhin ablehnen, können Sie Ihren Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung gerichtlich durchsetzen.

6. Zusammenfassung und Empfehlung

Bei einer brieflosen Grundschuld ist für die Löschung keine Kraftloserklärung eines Briefes erforderlich.
Die Bank ist verpflichtet, Ihnen nach Rückzahlung des Darlehens eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen.
Ein Aufgebotsverfahren ist in Ihrem Fall nicht einschlägig.
Setzen Sie der Bank eine Frist zur Erteilung der Löschungsbewilligung und kündigen Sie ggf. gerichtliche Schritte an.

Sollten Sie weitere Unterstützung bei der Formulierung des Schreibens an die Bank oder bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 12. Juli 2025 | 08:28

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