Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schildern, dass Sie die Löschungsbewilligung für eine brieflos eingetragene Grundschuld verloren haben und die Bank sich nach über zehn Jahren seit Darlehensrückzahlung weigert, eine neue Löschungsbewilligung auszustellen. Die Bank verweist auf ein Aufgebotsverfahren, der Notar lehnt dies jedoch ab, da es sich um eine brieflos eingetragene Grundschuld handelt.
Nachfolgend erläutere ich Ihnen die rechtliche Situation und das weitere Vorgehen.
1. Löschung einer brieflosen Grundschuld – Erforderliche Unterlagen
Für die Löschung einer brieflosen Grundschuld sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Löschungsbewilligung des Gläubigers (in öffentlich beglaubigter Form)
- Löschungsantrag des Eigentümers (ebenfalls öffentlich beglaubigt)
- Ein Grundschuldbrief ist bei einer brieflosen Grundschuld nicht ausgestellt und daher auch nicht vorzulegen.
2. Verlust der Löschungsbewilligung
Wenn die Löschungsbewilligung verloren gegangen ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, vom Gläubiger (hier: der Bank) die Ausstellung einer neuen Löschungsbewilligung zu verlangen. Der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ergibt sich aus § 1144 BGB, der über § 1192 Abs. 1 BGB auch für Grundschulden gilt.
Die Bank ist verpflichtet, nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens die Löschungsbewilligung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückzahlung bereits längere Zeit zurückliegt, solange die Grundschuld noch im Grundbuch eingetragen ist und keine Verjährung des Anspruchs auf Erteilung der Löschungsbewilligung eingetreten ist.
3. Verjährung des Anspruchs auf Erteilung der Löschungsbewilligung
Der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 BGB).
Allerdings wird vertreten, dass der Anspruch auf Löschungsbewilligung als sogenanntes "dauerndes Recht" nicht der Verjährung unterliegt, solange die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Die Bank kann sich daher nicht ohne Weiteres auf Verjährung berufen, solange sie noch als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen ist.
4. Kein Aufgebotsverfahren bei briefloser Grundschuld
Das von der Bank vorgeschlagene Aufgebotsverfahren ist nur bei verlorenen Grundschuld- oder Hypothekenbriefen erforderlich. Bei einer brieflosen Grundschuld existiert kein Brief, der für kraftlos erklärt werden müsste. Dies bestätigt auch die Aussage des Notars.
5. Vorgehen gegenüber der Bank
Sie sollten die Bank nochmals schriftlich auffordern, Ihnen eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen. Weisen Sie darauf hin, dass es sich um eine brieflos eingetragene Grundschuld handelt und ein Aufgebotsverfahren daher nicht möglich und nicht erforderlich ist. Legen Sie einen Nachweis über die vollständige Rückzahlung des Darlehens bei.
Setzen Sie der Bank eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) zur Erteilung der Löschungsbewilligung. Sollte die Bank weiterhin ablehnen, können Sie Ihren Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung gerichtlich durchsetzen.
6. Zusammenfassung und Empfehlung
Bei einer brieflosen Grundschuld ist für die Löschung keine Kraftloserklärung eines Briefes erforderlich.
Die Bank ist verpflichtet, Ihnen nach Rückzahlung des Darlehens eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen.
Ein Aufgebotsverfahren ist in Ihrem Fall nicht einschlägig.
Setzen Sie der Bank eine Frist zur Erteilung der Löschungsbewilligung und kündigen Sie ggf. gerichtliche Schritte an.
Sollten Sie weitere Unterstützung bei der Formulierung des Schreibens an die Bank oder bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
10. Juli 2025
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12:00
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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