Gerne zu Ihrer Frage:
Da Sie nur wenige Angaben zum Sachverhalt machen, nachfolgend Grundsätzliches:
Der Anspruch auf den Grundschuldbetrag verjährt nicht (§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Dagegen unterliegen die Ansprüche auf die Grundschuldzinsen der Verjährung, vgl. § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Sie verjähren in drei Jahren, vgl. § 902 Abs. 1 Satz 2
, § 195 BGB
.
Die Verjährung jeder einzelnen Zinsrate beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden ist, vgl. § 199 Abs. 1 BGB
.
Dass die Grundschuld deshalb nicht geltend gemacht werden kann, weil die gesicherte Forderung
bedient wurde, hemmt die Verjährung nicht, weil § 205 BGB
ist nicht entsprechend anzuwenden wäre, vgl. dazu BGH in der DNotZ 2000, 59
.
Verjährte Grundschuldzinsen können, wenn sich der Eigentümer, d.h. der Schuldner der Grundschuldzinsen die Einrede der Verjährung erhebt, nicht durchgesetzt werden.
Was Ihre Mutter zu ihren Lebzeiten mit der Verzichtserklärung der Einrede der Verjährung gemeint hat, kann ich aus der Ferne ohne Kenntnis aller relevanten Verträge, Akten, Sicherungsabreden etc. nicht näher bewerten.
Die Verjährung der Rückgewähransprüche ist komplizierter:
Diese Ansprüche auf Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück verjähren nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gem. § 196 BGB
in zehn Jahren und
Dazu gehört auch der aus dem Sicherungsvertrag resultierende Anspruch auf
Rückgewähr einer Grundschuld durch Löschung, Verzicht oder Rückabtretung
Diese Frage kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist, was ich vorliegend nicht näher beurteilen kann.
Ansonsten ist es so, dass die Verjährung nach § 202 Abs. 2 BGB
durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden kann. Dieses Gesetz wurde zum 1.1.02 in das BGB eingefügt. Damit ist klar, dass die Verjährung grundsätzlich vereinbart werden kann. Es mag sich vorliegend um ein altes "Ritual" gehandelt haben, den „Verzicht auf die Einrede der Verjährung" zu erklären. Dann ist die Vereinbarung aber nicht befristet, wie § 202 Abs. 2 BGB
dies fordert. Nach OLG Koblenz wäre die Erklärung so zu verstehen, dass der Verzicht die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB
einhält.
Wegen der Komplexität des Grundschuldrechts sollten Sie vor Ort eine vertiefte Beratung unter Vorlage ALLER relevanten Unterlagen, ggf. des Grundschuldbriefs/Grundbuchauszug etc. anstreben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sie haben meine Frage leider nicht beantwortet. Mir ist bekannt was Sie bezüglich der Grundschuldzinsen erwähnten: "Sie verjähren in drei Jahren, vgl. § 902 Abs. 1 Satz 2
, § 195 BGB
."
Hier geht es aber um den Wert der Grundschulden bei einer eventuellen Versteigerung der Immobilie. Nochmals meine Frage:
Meine Mutter verzichtete schriftlich zu ihren Lebzeiten auf die Einrede der Verjährung der Grundschuldzinsen.
Hat diese Verzichtserklärung Gültigkeit oder muss ich (76 J.) zugunsten meiner Nacherben nochmals eine solche Verzichtserklärung verfassen?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Sie haben Ihre Frage wie folgt eingestellt: "Grundbuchzinsen - Verzicht auf Einrede der Verjährung."
Das habe ich beantwortet.
Ihre Nachfrage (die keine Verständnisfrage ist) lässt sich per Ferndiagnose ohne Kenntnis aller Umstände (Darlehensvertrag? Sicherungsabreden? Grundbuchauszug, Abtretungen? Text des Verzichts etc.) nicht seriös beantworten. Deshalb meine Empfehlung, das vor Ort zu klären.
Mit freundlichen Grüßen,
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt